Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

99 
Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschuldnerisch für die Steuer 
ihrer Dienstboten sowic aller derjenigen von ihnen gegen Lohn oder Gehalt be- 
schäftigten Gehilfen und Angestellten, welche zu ihrem Haushalle gehö ren. 
Für die Erfüllung der Steuerpflicht haften außer dem eigenen Vermögen 
des Steuerpflichtigen und zwar in entsprechendem Verhältnis die Vermögen aller 
derjenigen Personen, deren Einkommen bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen 
dem Einkommen desselben hinzugerechnet sind. 
8 66. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts- 
milteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Ausgleichung, in 
den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
89 66. 
Zum Erlaß veranlagter Einkommensteuerbeträge ist nur Fürstliche Landes- 
regierung, zur Gestundung Fürstliche Landesregierung und die von ihr hierzu etwa 
ermächtigte Behörde befugt. 
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von Fürstlicher Landes- 
regierung und der von ihr hierzu etwa ermächtigten Behörde ganz oder teilweise 
niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung den Steuerpflichtigen 
in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, wenn das Beitreibungsverfahren 
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der Beitreibung 
außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden. 
VII. Nachträgliche Beranlagung. 
8 67. 
Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften dieses Gesehes bei 
der Veranlagung übergangen ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen 
Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug 
auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von 
Steuer stattgefunden hätte, nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, 
welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. 
Die Veranlagung zur Nachstener erfolgt bei dem nächsten Zusammentritt 
der Einschätzungskommission einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich 
die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Dem Steueramt liegt es ob, solche Fälle, sobald sie zur amtlichen Kenntnis 
gelangen, zur Nachschätzung vorzumerken und dem Steuerpflichtigen hiervon Eröffnung 
zu cha, wodurch die Verjährung unterbrochen wird. 
ie Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer *“ in 6 Jahren; sie 
geht 8 Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils übe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.