Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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gezahlten Strafen fließen im Falle des § 35, soweit ein Gemeindevorstand beteiligt 
ist, sowie im Falle des § 62 in die Gemeindekasse, im übrigen in die Staatskasse. 
Die Strafanforderung wird erlassen: 
a) im Falle des § 29 Abs. 3 vom Steucramt, 
b) im Falle des § 35 von der Behörde, der gegenüber die Zu- 
widerhandlung begangen ist, 
c) im Falle des § 62 vom Gemeindevorstand. 
den Fällen unter b und e tritt das Steueramt an die Stelle des Ge- 
meindevorstands, sofern letzterem die Anlegung der Kataster nicht obliegt. 
8 72. 
Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten und sonstigen Personen, 
insbesondere auch die Mitglieder der Kommissionen, ferner alle Beamte, die dienst- 
lich von der Veranlagung Kenntnis erhalten, werden, wenn sie die amtlich zu ihrer 
Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuer- 
pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung, Schuldenanmeldung 
oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag Fürstlicher Landesregierung oder des 
Verletzten statt. 
Zuständig ist das Gericht. 
X. Veranlagung für die Erhebung von Amlagen zu Gemeindezwecken. 
§5 73. 
Soweit auch das Einkommen der nach Maßgabe dieses Gesetzes von der 
Staatseinkommenstener befreiten Personen seitens der kommunalen und anderen 
öffentlichen (Schul-, Kirchen= usw.) Verbände zur kommunalen pp. Besteuerung heran- 
gezogen wird, erfolgt deren Veranlagung gleichfalls unter Anwendung der Be— 
stimmungen dieses Gesetzes. 
XI. Kofsten. 
8 74. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse 
zur vel 
ie Tätigkeit der Gemeindevorstände, ferner für das von den Gemeinden, 
zne — die Kommissionen tagen, zur Verfügung zu stellende Sitzungs-
	        
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