Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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lokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung) sowie 
für Schreibmaterial wird eine Vergülung nicht gewährt. 
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen 
zur Last, welcher es eingelegt hat. 
Die Kosten der nach § 10 Ziffer 5 angeordneten Anhörung eines Sach- 
verständigen trägt der Steuerpflichtige auch abgesehen vom Falle des vorhergehenden 
Absatzes, es sei denn, daß die Anhörung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung 
erforderlich gewesen ist. 
Zeugen und Sachverständige erhalten nach dem Gesetze vom 29. Dezember 
1888 (Ges= S. S. 50) Entschädigung. 
Xll. Schluß- und Aebergangsbestimmungen. 
6 75. 
Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Ein- 
haltung einer Frist gehindert worden ist, deren Versäumung nach dem Gesetze den 
Verlust oder die Zurückweisung eines Rechtsmittels zur Folge hat, kann die Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zufalle wird 
es gleich geachtet, wenn der Nachsuchende von einer Eröffnung, dic ihm nicht per- 
sönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Keuntnis erhalten hat. 
Die versäumte Handlung muß binnen zwei Wochen nachgeholt und der 
Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb derselben Frist gestellt werden. Die Frist 
beginnt, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt worden ist, mit dem 
Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. In anderen Fällen beginnt die Frist 
mit der Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses, wodurch das Rechtsmittel 
wegen der Versäumnis zurückgewiesen wird. 
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung eines 
Rechtsmittels kann nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten 
Frist sechs Monate verstrichen sind. 
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Steuererklärung oder 
Steueranmeldung ist nur statthaft, wenn der Nachsuchende binnen zehn Tagen von 
erlangter Kenntnis der Aufforderung oder von Beseitigung der Behinderung ab die 
versäumte Handlung nachgeholt hat. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in allen Fällen bei dem Steueramt 
anzubringen und unter genauer Anführung der Umstände, durch welche die Ver- 
säumnis veranlaßt worden ist, näher zu begründen und zu bescheinigen. Ueber den 
Antrag entscheidet endgültig die Kommission oder Behörde, welcher die Entscheidung 
über das durch Fristversäumnis verwirkte Rechtsmittel zusteht oder zugestanden hat. 
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