103
lokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung) sowie
für Schreibmaterial wird eine Vergülung nicht gewährt.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen
zur Last, welcher es eingelegt hat.
Die Kosten der nach § 10 Ziffer 5 angeordneten Anhörung eines Sach-
verständigen trägt der Steuerpflichtige auch abgesehen vom Falle des vorhergehenden
Absatzes, es sei denn, daß die Anhörung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlich gewesen ist.
Zeugen und Sachverständige erhalten nach dem Gesetze vom 29. Dezember
1888 (Ges= S. S. 50) Entschädigung.
Xll. Schluß- und Aebergangsbestimmungen.
6 75.
Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Ein-
haltung einer Frist gehindert worden ist, deren Versäumung nach dem Gesetze den
Verlust oder die Zurückweisung eines Rechtsmittels zur Folge hat, kann die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zufalle wird
es gleich geachtet, wenn der Nachsuchende von einer Eröffnung, dic ihm nicht per-
sönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Keuntnis erhalten hat.
Die versäumte Handlung muß binnen zwei Wochen nachgeholt und der
Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb derselben Frist gestellt werden. Die Frist
beginnt, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt worden ist, mit dem
Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. In anderen Fällen beginnt die Frist
mit der Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses, wodurch das Rechtsmittel
wegen der Versäumnis zurückgewiesen wird.
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung eines
Rechtsmittels kann nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten
Frist sechs Monate verstrichen sind.
Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Steuererklärung oder
Steueranmeldung ist nur statthaft, wenn der Nachsuchende binnen zehn Tagen von
erlangter Kenntnis der Aufforderung oder von Beseitigung der Behinderung ab die
versäumte Handlung nachgeholt hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in allen Fällen bei dem Steueramt
anzubringen und unter genauer Anführung der Umstände, durch welche die Ver-
säumnis veranlaßt worden ist, näher zu begründen und zu bescheinigen. Ueber den
Antrag entscheidet endgültig die Kommission oder Behörde, welcher die Entscheidung
über das durch Fristversäumnis verwirkte Rechtsmittel zusteht oder zugestanden hat.
18