§ 76.
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die irrtümliche An-
bringung desselben bei einer unzuständigen Behörde sind für die Frage der Zu-
lässigkeit und Rechtzeitigkeit belanglos. Wird ein Rechtsmittel bei einer zu dessen
Entgegennahme nicht zuständigen Behörde angebracht, so hat diese es der zuständigen
Behörde zu überweisen.
877.
Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbe-
steuerung der dem Steuerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen Verein-
barungen zu treffen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommensteuer unter
Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem
Gesetze enthaltenen Vorschriften geregelt wird.
8 78.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungs-
verordnung bestimmt. Mit Rücksicht auf § 56 dieses Gesetzes ist er auf den
1. April zu legen.
Für das unmittelbar vorhergehende Vierteljahr behält die Veranlagung für
das vorige Kalenderjahr Gültigkeit mit den durch Zugänge und durch 88
des Einkommensteuergesetzes vom 4. Januar 1893 bedingten W #5
Steuer beträgt für jeden vollen Monat dieses Vierteljahres drei Vierteile der
in 8 5 des Gesetzes vom 4. Januar 1803 bezeichneten Sätze.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz
vom 4. Januar 1893 und die Vollzugsvorschriften der Regierungsverordnungen
vom 11. Januar 1893, vom 19. Februar 1883 und 25. August 1906, ferner der
6 5 des Gesetzes vom 13. Januar 1887 (Ges. S. S. 43) treten vorbehältlich der
Anwendung auf frühere Fälle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Wirksamkeit.
Insoweit in anderen Gesetzen das dermalen gültige Einkommensteuergesetz
angezogen wird, tritt gegenwärtiges Gesetz an dessen Stelle.
5 79.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist Fürstliche Landes-
nr betraut.
kundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Firctlice Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1911.
. 8) (gez) Heinrich XXMI.
(Lgez.) v. Meding.