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. Mahstab der Besleuerung.
1. Stenerbares Vermögen.
84.
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver-
mögen nach Abzug der Schulden (§ 8).
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, sowie
selbständige Rechte an einem Grundstück oder Gebäude;
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich der
Viehzucht, des Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Vergbaues
oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital;
3. das sonstige Vermögen.
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:
1. die außerhalb des Fürstentums belegenen Grundstücke,
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines stehenden Gewerbes außerhalb des Fürstentums dienende Anlage-
und Betriebskapital.
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern die-
selben nicht als Zubehör eines Grundstücks (1 Nr. 1) oder als Be-
standteile eines Anlage= und Betriebskapitals (1 Nr. 2) oder als
Bestandteile des sonstigen Vermögens (1 Nr. 3, § 7) anzusehen sind.
86.
Bei der Besteuerung werden hinzugerechnet
1. das zu einer Fideikommisstiftung gehörige Vermögen dem jeweiligen
Fideikommisbesitzer;
2. das zu einer ungeteilten ur gehörige Vermögen den Erben
nach Verhältnis ihres Erbte
3. die zum Anlage= und Spcceeniun einer Erwerbegesellchaft gehörigen
Werte, soweit letztere nicht unter § 7 Ziffer 1 fallen, den einzelnen
Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils;
4 dem Ehemann das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein-
kommen daraus gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes bei der Ver-
anlagung hinzuzurechnen ist;
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