Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Dentschland einen Börsenkurs 
haben, nach diesem, andernfalls nach ihrem Verkaufswert zu veranschlagen. 
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Neunwert 
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussezungen des § 15 Ubs. 4 oder 
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nenunwerte ab- 
weichenden Verkaufswertes begründen. 
8 12. 
Behufs Ermuttelung des Kapitalwertes von Nießbrauchsrechten, Apanagen, 
Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen regelwäßig wiederkehrenden 
Nutzungen und Leistungen ist, wenn nicht der im 9 5 Ziffer 1 vorgesehene Fall 
vorliegt, der Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach folgenden Vor- 
schriften zu Grunde zu legen. 
I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfund- 
zwanzigfache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von un- 
bestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und 11II Anwendung finden 
oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 
Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages an Kapitalwert angenommen. 
II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen 
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Veran- 
lagung erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt und 
wird bei einem Lebensalter dieser Person 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache. 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „, 
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80 „ auf bas 2 fache 
der einjãhrigen Auzung oder Leistung angenommen. 
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der- 
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung 
erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vorzunehmende Wertermittelung 
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum 
Tode der letztversterbenden Person forlssen, erfolgt die Berechnung nach dem 
Lebensalter der jüngsten Person.
	        
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