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Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Dentschland einen Börsenkurs
haben, nach diesem, andernfalls nach ihrem Verkaufswert zu veranschlagen.
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Neunwert
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussezungen des § 15 Ubs. 4 oder
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nenunwerte ab-
weichenden Verkaufswertes begründen.
8 12.
Behufs Ermuttelung des Kapitalwertes von Nießbrauchsrechten, Apanagen,
Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen regelwäßig wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ist, wenn nicht der im 9 5 Ziffer 1 vorgesehene Fall
vorliegt, der Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach folgenden Vor-
schriften zu Grunde zu legen.
I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfund-
zwanzigfache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von un-
bestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und 11II Anwendung finden
oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das
Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages an Kapitalwert angenommen.
II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Veran-
lagung erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt und
wird bei einem Lebensalter dieser Person
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache.
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „,
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der einjãhrigen Auzung oder Leistung angenommen.
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung
erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vorzunehmende Wertermittelung
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum
Tode der letztversterbenden Person forlssen, erfolgt die Berechnung nach dem
Lebensalter der jüngsten Person.