Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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IV. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung unter Zugrundelegung eines 
Zinsfußes zu vier vom Hundert nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. 
Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder 
mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu lI und III zu 
berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. 
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag oder ihrem Geldwert 
nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahre entrichteten 
Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der 
Geldwert des mutmaßlich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu 
Grunde gelegt. 
5 13. 
Vom Kapitalwert uiberinalieer befristeter Forderungen und Schulden 
werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug 
gebracht. 
814. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Drikteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für den die Versicherungsanstalt 
die Polize zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
g 16. 
Außer im Falle des § 14 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen 
aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht. 
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auf- 
lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines 
Eintritis ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
3. Besteuerungsgrenze. 
8 16. 
Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 
6000 Mk. nicht übersteigt; 
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuerhesete 
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 nicht
	        
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