Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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3. Vorbereitung der Veranlagung. 
8 20. 
Die nach 88 33 ff. des Einkommensteuergesetzes von den Gemeindevor- 
ständen sowie den Hausbesitzern oder deren Vertretern aufzustellenden Nachweisungen 
haben nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landesregierung auch für die Ein- 
schäyung zur Vermögenssteuer zu dienen. 
Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster (§ 36 des Einkommensteuer- 
gesetzes) berufenen Behörden sind auch für die Anlegung der Vermögenssteuer= 
kataster zuständig. Die Einrichtung der Kataster wird von Fürstlicher Landes- 
regierung bestimmtt. 
6 21. 
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt und auf Verlangen der Veranlagungs= 
behörden (einschließlich der Gemeindevorstände) verpflichtet, behufs der Veranlagung 
ihr stenerbares Vermögen anzugeben und diejenigen tatsächlichen Mitteilungen zu 
machen, deren die Kommission zur Schätung des sleuerbaren Vermögens bedarf 
(Vermögensanzeige). 
Für dic erstmalige Veranlagung ist Fürstliche Landesregierung berechtigt, 
durch öffentliche Bekanntmachung die Einreichung von Vennögensanzeigen allgemein 
anzuordnen. 
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Pfleg- 
schaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter verpflichtet. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- 
anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Vermögensanzeigen sind bei dem Gemeindevorstand des Veranlagungs- 
orts schriftlich einzureichen und unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Fristen und Formen, welche 
bei den Vermögensanzeigen sonst zu beobachten sind, werden von Fürstlicher Landes- 
regierung bestimmt. Die erforderlichen Formulare werden kostenlos verabfolgt. 
622. 
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht in der vorgeschriebenen 
Weise erstattet, verliert für das betreffende Jahr das Recht der Berufung (siehe 
hierzu § 37). 
g 23. 
Der § 42 des Einkommensteuergesehes findet auf die Behandlung der Ver- 
mögensanzeigen durch die Gemeindevorstände und das Steueramt sinngemäße 
Anwendung. 
4. Veranlagungsverfahren. 
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Die 88 43— 46 des Einkommensteuergesetzs finden entsprechende Anwendung. 
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