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1. infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen
Bundesstaaten oder aus dem Auslande, durch Erlangen steuerlicher
Selbständigkeit oder die in § 3 bezeichneten nicht physischen Personen
nach Maßgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig werden,
2. infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichligen die Voraussetzungen,
an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein-
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Ist
jedoch die Aenderung der Stenerpflicht auf eine zum ersten Tage eines Monats
bestimmte Aenderung in betreff des dienstlichen Wohnsitzes zurückzuführen, so hat
die Zu= und Abgangsstellung vom Beginne dieses Monats ab zu erfolgen.
6 30.
Die 98 60, 61 Abs. 1 und 2, 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes
sinden siungemäße Amwendung. Eine Verflichtung des Steueramts, sich vor der
Veranlagung mit den betelligten Gemeindevorständen ins Benehmen zu setzen (8 61
Abs. 1), besteht nicht.
Insoweit die Veranlagung zur Vermögenssteuer nach § 16 Ziffer 2 und 3
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines
Steuerjahres eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Berichtigung
der ersteren von Amts wegen nach sich. Auf das Verfahren sindet § 60 des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
VI. Sseuererhebung.
531.
Die Vennögensstener ist gleichzeitig mit der Einkommensteuer zu entrichten.
Die Vorschriften der §§ 64 Abs. 1, 65 und 66 des Einkommensteuergesetzes
finden auf die Vermögenssteuer gleichmäßig Anwendung.
Außer dem Veranlagten hasten diejenigen Personen, deren Vermögen ihm
bei der Veranlagung gemäß 8 5 zugerechnet ist, für den auf dieses Vermögen im
Verhältnis zum veranlagten Gesamwermögen entfallenden Teil der veranlagten
Vermögenssteuer als Gesamtschuldner.
MI Nachträgliche Veranlagung.
g 32.
8 67 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.