Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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1. infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen 
Bundesstaaten oder aus dem Auslande, durch Erlangen steuerlicher 
Selbständigkeit oder die in § 3 bezeichneten nicht physischen Personen 
nach Maßgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig werden, 
2. infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichligen die Voraussetzungen, 
an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. 
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Ist 
jedoch die Aenderung der Stenerpflicht auf eine zum ersten Tage eines Monats 
bestimmte Aenderung in betreff des dienstlichen Wohnsitzes zurückzuführen, so hat 
die Zu= und Abgangsstellung vom Beginne dieses Monats ab zu erfolgen. 
6 30. 
Die 98 60, 61 Abs. 1 und 2, 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes 
sinden siungemäße Amwendung. Eine Verflichtung des Steueramts, sich vor der 
Veranlagung mit den betelligten Gemeindevorständen ins Benehmen zu setzen (8 61 
Abs. 1), besteht nicht. 
Insoweit die Veranlagung zur Vermögenssteuer nach § 16 Ziffer 2 und 3 
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines 
Steuerjahres eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Berichtigung 
der ersteren von Amts wegen nach sich. Auf das Verfahren sindet § 60 des Ein- 
kommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
VI. Sseuererhebung. 
531. 
Die Vennögensstener ist gleichzeitig mit der Einkommensteuer zu entrichten. 
Die Vorschriften der §§ 64 Abs. 1, 65 und 66 des Einkommensteuergesetzes 
finden auf die Vermögenssteuer gleichmäßig Anwendung. 
Außer dem Veranlagten hasten diejenigen Personen, deren Vermögen ihm 
bei der Veranlagung gemäß 8 5 zugerechnet ist, für den auf dieses Vermögen im 
Verhältnis zum veranlagten Gesamwermögen entfallenden Teil der veranlagten 
Vermögenssteuer als Gesamtschuldner. 
MI Nachträgliche Veranlagung. 
g 32. 
8 67 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
	        
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