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Beiträgen bei außerordenklicher, Benutzung von Kommunikations= und Orkswegen
betreffend (Ges= Samml. S. 8
8 10.
Gebühren und Beiträge im Sinne des § 4 Absah 2, und der §§ 5 bis 8
dieses Gesetzes dürfen von den Gemeinden nur durch Ortsstatut eingeführk, abgeändert
oder aufgehoben werden.
Dritter Titel.
Gemeindesteuern.
1. Abschnitt.
Indirekte Gemeindefleuern.
11.
Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen befugt.
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Beteiligten gestattet, wonach
der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere Jahre im
voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der
Aussichtsbehörde.
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Die Besteuerung von Lustbarin einschließlich musikalischer und dekla-
matorischer Vortrige, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den
Gemeinden gestatt
ven geiealietoarteite sind von der kommunalen Besteuerung ausgeschlossen.
8 13.
Wegen der Besteuerung der Hunde bewendet es beim Gesetz vom
6. Juli 1910.
14.
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeinde-
stenern kann nur durch Ortsstatut erfolgen.
2. Abschnitt.
Direkle Gemeindesleuern.
1. Allgemeine Bestimmungen.
8 16.
Der durch andere Einnahmen ungedeckte Gemeindebedarf ist durch Steuern