Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

126 
Beiträgen bei außerordenklicher, Benutzung von Kommunikations= und Orkswegen 
betreffend (Ges= Samml. S. 8 
8 10. 
Gebühren und Beiträge im Sinne des § 4 Absah 2, und der §§ 5 bis 8 
dieses Gesetzes dürfen von den Gemeinden nur durch Ortsstatut eingeführk, abgeändert 
oder aufgehoben werden. 
Dritter Titel. 
Gemeindesteuern. 
1. Abschnitt. 
Indirekte Gemeindefleuern. 
11. 
Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen befugt. 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Beteiligten gestattet, wonach 
der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere Jahre im 
voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der 
Aussichtsbehörde. 
81 
Die Besteuerung von Lustbarin einschließlich musikalischer und dekla- 
matorischer Vortrige, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den 
Gemeinden gestatt 
ven geiealietoarteite sind von der kommunalen Besteuerung ausgeschlossen. 
8 13. 
Wegen der Besteuerung der Hunde bewendet es beim Gesetz vom 
6. Juli 1910. 
14. 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeinde- 
stenern kann nur durch Ortsstatut erfolgen. 
2. Abschnitt. 
Direkle Gemeindesleuern. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
8 16. 
Der durch andere Einnahmen ungedeckte Gemeindebedarf ist durch Steuern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.