Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

128 
in Abs. 1 bezeichneten Personen, welche Einkommen von über 200 M. 
bezw. 350 M. haben, zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. 
2. Zweiganstalten der Reichsbank. 
Die Gemeinden sind berechtigt, den in § 5 Ziffer 2 des Einkommensteuer- 
gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen (Veteranen) in der durch § 5 Ziffer 2 des 
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Grenze Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung 
zu gewähren. 
8 10. 
Die Steuerpflicht gegenũber der einzelnen Gemeinde ist, soweit nicht die 
Bestimmungen der §8 20 bis 23 des gegenwärtigen Gesetzes zutreffen, abhängig 
davon, daß der Wohnsitz oder Aufenthalt, welche nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes Voraussetzung für die Besteuerung sind, in der betreffenden 
Gemeinde genommen sind, und bei den in § 3 des Einkommensteuergesetzes be- 
zeichneten Steuerpflichtigen, daß ihr Sitz in der betreffenden Gemeinde sich befindet. 
8 20. 
Unbeschadet der Bestimmung in § 24 ist Einkommen aus Grundbesitz 
steuerpflichtig nur in der Gemeinde, in welcher der Grurbesitz belegen, Einkommen 
aus Handel, Gewerbe oder Bergbau nur in der Gemeinde, in welcher sich der Sitz 
oder eine gewerbliche Betriebsstätte (S§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesezes vom 
22. März 1909) befindet. 
5 21. 
Das Einkommen aus dem Besitz oder Betrieb einer sich über mehrere in- 
ländische Gemeinden erstreckenden Handels-, Gewerbe= oder Bergbaunnternehmung 
ist in diesen Gemeinden nach folgenden Grundsätzen zur Einkommensteuer heran- 
zuziehen: 
1. Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen 
eine Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens zustande 
kommt, ist diese maßgebend. 
2. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so gelten folgende Be- 
stimmungen: 
a) Bei Betrieben, die aus Handel und Fabrikation zusammengesetzt 
sind, ist das Gesamteinkommen auf diese beiden Betriebszweige je 
zur Hälfte zu verteilen, sofern sich nicht ergibt, daß hinsichtlich 
der Beteiligung an der Gewinnerzielung der eine Betriebszweig 
hinter dem andern erheblich zurückbleibt. 
Erstrecken sich auch die dem Handel oder die der Fabrikation 
dienenden Anlagen auf mehrere Gemeinden, so findet für die 
weitere Verteilung des Einkommens eines jeden dieser Betriebs- 
zweige unter die beteiligten Gemeinden die nachfolgende Vorschrift 
unter b Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.