Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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8 26. 
Bezüglich des Begiuns und Erlöschens der Einkonmensteuerpflicht, insbesondere 
auch bei Wegzug und Zuzug und bezüglich der Veränderung der Steuer innerhalb 
des Veranlagungsjahrs sind die für die Staatssteuer geltenden Vorschriften des 
Einkommensteuergesebes maßgebend. 
Neuanziehende, welche keinen Wohnsitz begründen, sind nur steuerpflichtig, 
wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten übersteigt und solchen Falls mit 
rückwirkender Kraft von Beginn des auf den Zuzug folgenden Monats an. 
Ausländer sind im Falle des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 
schlechthin steuerpflichtig mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Monats. 
8 26. 
Gemeindeeinkommenstenern dürsen mit den aus 88 27, 28, 30 sich ergebenden 
Ausnahmen nur auf Grund der Veranlagung erhoben werden, welche nach dem 
Einkommensteuergesetz vom heutigen Tage (vergl. insbesondere auch § 73) erfolgt ist. 
Eine auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie auf Grund der 
68 57, 58 des Einkommensteuergesetzes erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung des 
veranlagten Einkommens zieht eine entsprechende Anderung des Einkommens bezüg- 
lich der Gemeindesteuer ohne weiteres nach sich. Bezüglich der von der Staatssteuer 
befreiten Gemeindesteuerpflichtigen (§ 18, Ziffer 1 dieses Gesetzes) entscheidet über 
Anträge auf Steuerermäßigung oder Inabgangstellung auf Grund der 85 58, 59 
Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit 8 25 Abs. 1 dieses Ge- 
setzes der Gemeindevorstand. Gegen dessen Verfügung findet binnen einer Ausschluß- 
frist von 2 Wochen Verufung an die zunächst vorgesetzte Aussichtsbehörde statt, 
welche endgültig entscheidet. 
6 27. 
Natürliche oder nicht physische Personen, die das stehende Gewerbe des 
Klein-(Detail-Handels mit Waren aus mehr als einer der folgenden vier Waren- 
ruppen: 
a) Material= und Kolonialwaren, Eß= und Trinkwaren und Genußmittel, 
Tabak und Tabakfabrikate lauch Rauchutensilien), Apothekerwaren, 
Farbwaren, Drogen und Parfümerien, 
b) Garne und Zwirne, Posamentierwaren, Schnitt-, Manufaklur= und 
Modewaren, gewebte, gestrickte, gewalkie und gestickte Waren, Bekleidungs- 
gegenstände, Wäsche jeder Art, Betten, Möbel jeder Art, Vorhänge, 
Teppiche, Möbelstoffe und die zu deren Verarbeitung dienende An- 
fertigung von Zimmerdekorationen; 
) Haus-, Küchen= und Gartengerätschaften, Oefen, Glas-, Porzellau-, 
Steingut= und Tonwaren, Möbel jeder Art und die dazu dienenden 
Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche:
	        
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