Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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4) Gold-, Silber= und sonstige Juwelierwaren, Kunst-, Luxus-, Galanterie= 
waren, Papp= und Papierwaren, Bücher und Musikalien, Waffen, 
Fahrräder, Fahr-, Reit= und Jagdutensilien (Patronen und Pulver gelten 
nicht als Jagdutensilien) sonstige Sportartikel, Nähmaschinen, Spielwaren, 
optische, physikalische, medizinische und musikalische Instrumente und 
Apparate 
betreiben und einen Jahresumsatz von 100000 Mark oder mehr im Detailhandel 
erzielen, oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Umsatzes diejenigen, die in einer 
Gemeinde des Fürstentums im Kleinen Waren auch nur einer der genannten Waren- 
gruppen von mehr als einer Verkaufsstätte aus oder in einer Niederlassung eines 
auswärtigen gewerblichen oder laudwirtschaftlichen Unternehmens seilbieten, haben, 
auch wenn ihr tatsächlicher Reingewinn geringer ist, mindestens 7 des in diesen 
Waren erreichten Jahresumsatzes als Einkommen aus diesem Detailhandel zu versteuern. 
Teilhaber von Erwerbsgesellschaften, zuntee die juristische Persönlichkeit nicht 
besitzen, fallen unter dies Selimuungen schon dann, wenn der zechewe Umsatz 
der ganzen Gesellschaft 1 0 Mk. oder mehr beträgt. Das nach dem Unsatze 
zu berechnende Glchelt 1n0 4K den Teilhabern im Verhältnis ihres Anteils am Rein- 
gewinne zuzurechnen. 
Wird neben dem Detailhandel der Verkauf im Großen betrieben, so ist der 
vom Steuerpflichtigen nachzuweisende und nach den Bestimmungen des Gemeinde- 
abgabengesetzes festzustellende Reingewinn aus dem Großhandel dem nach den vor- 
hergehenden Säten ermittelten Einkommen hinzuzurechnen; ebenso ist das übrige, 
insbesonderc das aus anderen Quellen erzielte, steuerbare Reineinkommen hinzu- 
zuschlagen. 
Bei den vorstehenden Berechnungen werden die Ergebnisse der der Steuer- 
vemmlagung vorausgehenden 3 Geschäftsjahre unter entsprechender Anwendung des 
§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Grunde gelegt. 
* 2. 
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortsstatut zu bestimmen, daß gewerbliche 
Großbetriebe mit einem im Gemeindebezirk beschäftigten Anlage= und Betriebs- 
kapital von mindesteus 300 000 M einen bestimmten Prozentsat dieses Kapitals, 
*•*“ jedoch 3 vom Hundert, als Mindesteinkommen zu versteuern haben. 
Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Gesamtsteuerbetrag auf jeden 
von ihnen nach Verhältnis seines Gesellschaftsanteiles umgelegt. 
Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände, 
welche dem Betriebe dauernd zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden. 
6527 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bankbetriebe keine An- 
wendung. 
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