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8 29.
Durch die für die Veranlagung zur Staatssteuer bernseuen Behörden hat
nach Gehör der beteiligten hierländischen Gemeindevosstäude auch die Verteilung des
Gesamteinkommens unter die in den Fällen der §§ 20 ff. des gegemwärtigen Gesetes
konkurrierenden Besteuerungsgemeinden zu erfolgen. Gegen die Verteilung finden
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes die Rechtsmittel der Berufung
und der Beschwerde statt. Sie stehen auch den beteiligten Gemeinden zu.
Die Besteuerung des Einkommens dir Eisenbahnen in den Gemeinden wird
durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 31.
In der Regel sind der Besteucrung in den Gemeinden die in dem Tarif
des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Steuersätze zu Grunde zu legen und gleich-
mäßige Prozente derselben zu erheben.
Unter besonderen örtlichen Verhältnissen sind Anderungen des Steuertarifs
durch Ortsstalut zulässig. Die Stufen des Steuertarifs des Einkommenstenergesetzes
-* nicht abgeändert werden. Unbeschadel der Vorschrift des § 18 Ziffer 1
Abs. 3 dürfen die einzelnen Säte des Staatssteuertarifs nicht um dee als ½ er-
höht oder ½ ermäßigt werden.
g 32.
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, wo-
nach von fabrikmäßigen Betrieben an Stelle der Gemeindeeinkommensteuer ein für
mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbetrag zu ent-
richten ist oder solche Betriebe zeitweise von der Einkommensteuer befreit sein sollen.
9 33.
Die Vorschriften der zz 68 und 69 Abs. 1, 3 und 4 des Einkommen=
steuergesetzes finden sinngemäße Anwendung.
l 34.
Zur Untersuchung und Entscheidung über Zuwiderhandlungen im Sinne
von § 33 dieses Gesetzes sind die Gerichte zuständig, sofern nicht der Steuerpflichtige
freiwillig die von dem Gemeindevorstande vorlöufig festgesetzte Geldstrafe und die
durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten innerhalb einer ihm bekannt
gemachten Frist an die Gemeindekasse zahlt.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemcindevorstand zu, gegen dessen
Beschluß nach Maßgabe des § 45 Beschwerde zulässig ist.