Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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8 29. 
Durch die für die Veranlagung zur Staatssteuer bernseuen Behörden hat 
nach Gehör der beteiligten hierländischen Gemeindevosstäude auch die Verteilung des 
Gesamteinkommens unter die in den Fällen der §§ 20 ff. des gegemwärtigen Gesetes 
konkurrierenden Besteuerungsgemeinden zu erfolgen. Gegen die Verteilung finden 
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes die Rechtsmittel der Berufung 
und der Beschwerde statt. Sie stehen auch den beteiligten Gemeinden zu. 
Die Besteuerung des Einkommens dir Eisenbahnen in den Gemeinden wird 
durch besonderes Gesetz geregelt. 
§ 31. 
In der Regel sind der Besteucrung in den Gemeinden die in dem Tarif 
des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Steuersätze zu Grunde zu legen und gleich- 
mäßige Prozente derselben zu erheben. 
Unter besonderen örtlichen Verhältnissen sind Anderungen des Steuertarifs 
durch Ortsstalut zulässig. Die Stufen des Steuertarifs des Einkommenstenergesetzes 
-* nicht abgeändert werden. Unbeschadel der Vorschrift des § 18 Ziffer 1 
Abs. 3 dürfen die einzelnen Säte des Staatssteuertarifs nicht um dee als ½ er- 
höht oder ½ ermäßigt werden. 
g 32. 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, wo- 
nach von fabrikmäßigen Betrieben an Stelle der Gemeindeeinkommensteuer ein für 
mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbetrag zu ent- 
richten ist oder solche Betriebe zeitweise von der Einkommensteuer befreit sein sollen. 
9 33. 
Die Vorschriften der zz 68 und 69 Abs. 1, 3 und 4 des Einkommen= 
steuergesetzes finden sinngemäße Anwendung. 
l 34. 
Zur Untersuchung und Entscheidung über Zuwiderhandlungen im Sinne 
von § 33 dieses Gesetzes sind die Gerichte zuständig, sofern nicht der Steuerpflichtige 
freiwillig die von dem Gemeindevorstande vorlöufig festgesetzte Geldstrafe und die 
durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten innerhalb einer ihm bekannt 
gemachten Frist an die Gemeindekasse zahlt. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemcindevorstand zu, gegen dessen 
Beschluß nach Maßgabe des § 45 Beschwerde zulässig ist.
	        
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