Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Gegen den Bescheid der Aussichtsbehörde steht dem Gemeindevorstand und 
dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung oder Empfang 
des Bescheides weitere Beschwerde an Fürstliche Landesregierung zu. 
Lettere entscheidet endgültig. 
Sechster Ditel. 
Nachsordermmg von Gemeindeabgaben. 
*rnii 
Auf die Nachforderung von Gemeindeeinkommensteuern findet der § 67 des 
Einkommensteuergesetzes siunngemäße Anwendung. Die Nachschätzung des steuerbaren 
Einkommens liegt in allen Fällen den Staatsbehörden gemäß § 67 des Einkommen= 
steuergesetzes ob, selbst dann, wenn die betreffenden Steuerpflichtigen von der Staats- 
steuer befreit sind. Ist nach den Bestimmungen des 8 67 des Einkommensteuer- 
gesetzes eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so ist das hierbei festgestellte 
stenerbare Einkommen ohne weiteres auch für die Gemeinde-Nachsteuer maßgebend. 
Der Gemeindevorstand setzt die nachzuzahlenden Beträge fest, und zwar einheitlich 
für den Zeitraum, auf den sich die Verpflichtung erstreckt. 
8 47. 
at infolge einer nachträglichen Veranlagung (8 67 des Einkommensteuer- 
gesetzes) eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden, 
so kann die hieraus entspringende Nachforderung der Gemeinde nur innerhalb der 
Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der endgültigen Entscheidung über 
die Erhöhung der Steuer beginnt, erhoben werden. 
g 46. 
Die Gemeinden sind berechtigt, auch andere Abgaben, welche gar nicht oder 
mit einem zu geringen Betrag erhoben sind, nachzufordern. Diese Bercchtigung 
beschränkt sich auf die Frist von 4 Jahren seit dem Ablauf desjenigen Jahres, in 
welchem die Forderung entstanden ist. 
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach 
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt möglich ist, auf die Dauer des 
laufenden Rechnungsjahres beschränkt. 
Siebenter TDitel. 
Zwangsmitlel. 
g 49. 
Gebilhren, Beiträge, Steuern und Ktosten unterliegen der Beitreibung in 
Verwaltungszwangsverfahren.
	        
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