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Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumnis
der Pflichtigen neben den ihm sonst etwa noch eingeräumten Befugnissen berechtigt,
die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den Pflichtigen
im Venvaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.
Achter Tliel.
Schlußbestimmungen.
650.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschluß-
fristen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist ist
nach Maßgabe des § 75 des Einkommensteuergesetzes zulässig.
5 51.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung zu direkten
Gemeindesteuern im Fürstentum und einem anderen deutschen Bundesstaat ist
Fürstliche Landesregierung ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen und Anordungen
zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung des Grundsatzes der
Gegenseiligkeit auch abweichend von den im Fürstentum geltenden Vorschriften
geregelt wird.
Die beteiligten inländischen Gemeinden sollen vorher gehört werden.
ür solche Gemeinden eines deutschen Bundesstaats, in denen eine Sonde-
rung von Staats= und Gemeindesteuern nicht stattfindet, kommt diese Bestimmung
sinngemäß zur Anwendung.
8 52.
Der § 76 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
ß 63.
Das Aechmngsahm3 n den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April
und schließt mit dem 31.
8 6
Dieses Gesetz tritt zugleich mit Fro Einkommensteuergesetz vom heutigen
Tage in Kraft.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Statuten, Regulative u. s. w. über
die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten und direkten Steuern mit
den Shite dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.
diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes
arfener gnn #eschüüse schon vor dem Inkrafttreten desselben im voraus gefaßt