Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Behörden nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden. 
Mit dem Inkraftlreten des gegenwärtigen Gesetzes treien alle demselben 
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Wo in den Gesetzen auf 
diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen 
Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung. 
6 55. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen hat 
Fürstliche handepregierung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1911. 
(1. 8S) (gc3) Heinrich XXVI. 
(ggez) v. Meding.
	        
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