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entfallenden Grundsteuer und der Einkommensteuer, welche sich für das
Gesamteinkommen aus *l Grundbesitz und Gewerbebetrieb berechuct
(ogl. jedoch § 4a Abfl. 2
Der vorstehend beregte Grundbesitz und das auf die Belegenheits-
und Betriebsgemeinden entfallende Einkommen ist von der Kirchgemeinde,
welcher der Abgabepflichtige etwa angehört, bei der Veranlagung der
Anlagen außer Betracht zu lassen. Jedoch ist letztere auf Grund be-
stätigten Statuts befugt, wenn das in ihr zu versteuernde Einkommen
des Abgabepflichtigen weniger als/. seines Gesamteinkommens beträgt,
ein volles Viertel des Gesamteinkommens für sich in Anspruch zu nehmen;
das auf die Belegenheits= oder Betriebsgemeinden entfallende Einkomnen
erleidet hierdurch keine Verkürzung.
83.
Die Bestimmungen des vorstehenden § 2 finden auch auf die Schul-
anlagen sinngemäße Anwendung.“
B.
Die Bestimmung in § 4 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 4 la
der gesetzlichen Verordnung vom 7. Jannar 1854, wonach die Kirchendiener und
Schuldiener von den auf der Person ruhenden Kirchen= und Schulaulagen befreit
sind, wird aufgehoben.
Jedoch sollen die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits angestellten Kirchendiener
und Schuldiener hinsichtlich ihres Diensteinkominem auf solange diese Befreiung
weiter genießen, bis sir in eine um mindesteus 5 Prozent höher besoldete Stelle
übergehen oder eine Erhöhnng ihres Diensteinkommens durch Erhöhung des bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Stelle bestimmten Gehalts um mindestens 5
Prozent eintritt.
Im übrigen bleibt § 4 Absatz 2 des Gesetzes unberührt.
.
Hinter § 4 wird folgender Paragraph eingeschoben:
86 4a.
Die 88 27 und 28 des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911
finden Anwendung, § 28 mit der Maßgabe, daß in solchen Kirch= und
Schulgemeinden, deren durch Besteuerung zu deckender Bedarf nicht von
der politischen Gemeinde aufgebracht wird, zur Einführung der daselbst
bezeichneten Steuer ein Statut der Kirch= oder Schulgemeinde erforderlich sst.
Die Steuerpflicht nach Absatz 1 ist unabhängig von der Mitglied=
schaft zur Kirch= oder Schulgemeinde.
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