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Artikel V.
Die Bestimmungen des § 7 Satz 3 des Geseyes vom 25. Januar 1871
(Gesetzsammlung Seite 37), des § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 16886
(Gesetzsammlung Seite 4) und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1900 (Gesetzsammlung Seite 242) werden dahin abgeändert, daß die erforderlichen
Geldmittel nach dem Verhältnis des Aufkommens an staatlichen Einkommensteuern,
welches sich in den betreffenden Gemeinden ergibt, aufzubringen sind. Für die
Berechnung der von Fürstlicher Kammer aufzubringenden Beitragsquoten wird neben
der gewoigen Einkommenstener im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes der
gemäß § 2 fg. des zwischen Fürstlicher Landesregierung und Fürstlicher Kammer
am 21. l 1911 geschaff enen Vertrags von Fürstlicher Kammer zu zahlende
Jahresbeitrag 1an Hrunde gelcgt.
In § 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1903 (Gesetzsammlung
Seite 96) #u die Worte auf Zeile 2 „als Grundsteuerzuschläge“ gestrichen.
Artikel V.
Wer im ersten Veranlagungsverfahren nach dem Einkommensteuergesetze,
dem Vermögenssteuergesetze und dem Gemeindeabgabengesetze freiwillig Einkünste
oder Erträge angibt, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze nicht besteuert waren,
obwohl sie steuerbar gewesen wären, hat wegen unterbliebener, unrichtiger oder
unvollständiger Angaben Stenemachsorderungen oder Bestrafungen nicht zu gewärtigen.
Artikel WI.
ses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz vom heutigen
Tage m
ur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
dursulice —“*?uKaei bezw. zu Art. IV Fürstliches Konsistorium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß OÖsterstein, den 21. Dezember 1911.
(# 8#) (gez) Heinrich XXVI.
(Igez.) v. Meding.