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29. Gesetz
vom 21. Dezember 1911,
enthaltend Nnderungen der Bestimmungen über das Landtagswahlrecht
und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
§9 1.
Steuerbefreiungen auf Grund der Staatssteuergesetze haben den Verlust des
Landtagswahlrechts, Steuerbefreiungen auf Grund des § 18 Absatz 2 des Gemeinde-
abgabengesetzes den Verlust des Stinnnrechts in Gemeindcangelegenheiten nicht zur Folge.
Personen, welche sich beim Inkrasttreten der Steuergesetze vom 21. Dezember
1911 im Besitz des Gemeindebürgerrechts und zugleich des Stimmrechts in Ge-
meindeangelegenheiten befinden, bleibt das letztere erhalten.
82.
e Biffern 2, 4 und 5 des 8 56 der Verfassung vom 28. März 1867
ceb S. 44) anhahen sfolgende Fassung:
2. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer
des Konkurses,
4. welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden,
5. welche begangener Pflichtwidrigkeiten halber des Rechts zur Ausübung
fentlicher Aemter oder der Rechtsanwaltschaft verlustig gegangen oder
von öffentlichen Aemtern suspendiert worden sind, im letztern Falle auf
die Dauer der Suspension.