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meingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 306 ff.)
aufgefũhrten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholern (asiatischer),
Fleckfieber Glecklyphuc), Gelbsieber. Pest (vrientallcher Beulenpest), Pocken (Blattern) —
ist jede Erkrankung und jeder Todesfall a
Diyhtherie (hochenbonmn ,
Genickstarrc, übertragbarer,
Kinderlähme (Poliomyelitis anterior acuta),
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom),
Rückfallfieber (Febris recurrena),
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
ob,
Tollwut (Iysaa), sowie. Bihpeerlegungen durch tolle oder der
Tollwut verdächtige T.
Fleisch-, Fisch= und Wursbergsfeung.
richinose,
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von
Genickstarre,
Kindbettfieber,
Typhus (unterleibstyphug,
Milzbrand
erweckt, dem für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Gemeindevorstand innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis
anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb. vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei dem Gemeindevor-
stand, im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts auch bei demjenigen des neuen
Aufenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder Kehl-
kopftuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener Lungen-
oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt.
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Zur Anzeige sind verpflichtet: