Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. 5 sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
erson, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer, 
6. der Leichenwärter und die Leichenfrau. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 6 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
83. 
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent- 
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher 
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus- 
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Flössen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus- 
haltungsvorstand der Floßführer oder dessen Stellvertreter. 
8 4. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe 
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden haben auf 
Verlangen Meldckarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittelung der Krankheit. 
6 5. 
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankung und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an 
Rückfallfieber, 
Ruhr, übertragbarer, 
Milzbrand, 
Roh,
	        
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