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2. Genichtarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen
(8 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Kennzeichnung
der Wohnungen und Häuser (8 14 Abs. 4), Fernhaltung auch der
huer vom Schul= und Unterrichtsbesuch (§ 16), Desinfektion
§ 19 Abs. 1 und 3);
#Aremie (Wochenbett Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen
für Lebammen und Wochenbettpflegerinnen (§ 14 Abs. 5), Desinfektion
(8 19 Abs. 1 und 3).
Aerzte, seme andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende
Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer
an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei
derselben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen.
Den Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer
an Kindbettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochen-
bette tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der
Erkrankten jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbett-
pflegerin untersagt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur nach
gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer Wäsche,
Kleidung und Instrumente nach Anweisung des beamteten Arztes gestattet.
4. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und krank-
heitsverdächtiger Personen (8 12), Meldepflicht (3 13), Desinfektion
( 19 Abs. 1 und 2);
·
ö. n Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken.
§ 10. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen
lrd. 1#n2536 Fritmeion vom Schul= und Unterrichtsbesuche serngehallen werden. Hinsichtlich
er sonstigen die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landes-
rechtlichen Besti
55 17. In Dnlchaften t o C Cpholero, Fie Flecksieber, Pest oder Pocken besallen oder be-
droht uind, sowie in deren U ann die B zuuchunh von Brunnen, Teichen, Seen,
Wa Plerläusen, Faseneien * der dem öffentlichen Gebrauche, dienenden Badee,
koeneise verboten oder beschränkt m .
§ Pn qängliche oder teilweise Räumung von Wohnungen znd“ — in denen
in vorgekommen sind, kann, insoweit der beamteie Arzt es zur kaise Be-
—— kungen Gascher ke- unerläßlich erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Be-
wehgnern ist anderweit geeignete Unterhunft unentgelllich zu bielen
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen z! daß sie mit dem Krank-
58410 beha z sind kam eine Deringelion angeoppnet, wer
ür Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Tesie und Gelbfieber die
Anordnung der Desinfektion nur dann z Kasig: wenn die me, daß die Gegenstände
mit dem wwanhe itsstoffe behaftet sind, zur esondere kunbänn begründet
desinfektion nicht ausführ * oder im Verbältn- isse zum Weile der Gegen-
füän zu he g, so ln n die Vernichtung an gar werl
92 Ausfbewahrung, Einsargung, Beförderung an Bestattung der Leichen von
### v. Furuse an einer gemeingefährlichen Kranlheit gestorben sind, können besondere
orsichtsmaßregeln angeordnet we