Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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5. Lungen= oder Kehlkopftuberkulose: Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3); 
6. 
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Rückfallfieber (Fobris recurrens): Beobachtung kranker Personen (5 12), 
Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3), 
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (8 14 Abs. 4), Verkehrs- 
beschrönkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), 
Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen 
(6 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter an- 
genommen hat, Fernhaltung von dem Schul' und Unterrichtsbesuche 
(5 16), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (I§ 18), Desinfektion 
(5 19 Abs. 1 und 3); 
. Nuhr, übertragbarer (Dysenterie): Beobachtung ansteckungsverdächtiger 
Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot 
oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen (5 15 
Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen 
hat, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot 
oder Beschränkung der Benutzung von Wasserversorgungsaulagen usw. 
(8 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion 
(§ 19 Absatz 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig 
Unzucht treiben oder der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind: 
Beobachtung kranker, krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen 
(§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Absatz 2); 
F. Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker und ansteckungsver- 
dächtiger Personen (5 12), Meldepflicht (8 13), Absonderung kranker 
Personen (§ 14 Absatz 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen 
und Häuser (8 14 Absatz 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufs- 
mäßige Pflegepersonal (§ 14 Absatz 5), Ueberwachung der gewerbs- 
mäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs 
von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, 
nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maß- 
gabe, Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschen- 
mengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter 
angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche 
(6 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasserwersorgungs- 
anlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (8 18), 
Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen (8 21);
	        
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