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11. Milzbrand: Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche ge-
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der
Verbreitung der nthe erforderlichen Maßregeln (8 15 Nr. 1 und *
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (G 19 Abs. 1
und 3), Vorsichomawegenn bezüglich der Leichen (8 21);
12. Rotz: Beobachtung kranter Personen (8 12), Absonderung kranker
Personen (8 2 und 3, Satz 1), eton 6 19 Absatz 1
und 3), ense el , bezüglich der Leichen (6
13. Tollwut: Beobachtung behisener Personen (§ 12), —iis kranker
cutenea 6 14 Absatz 2).
kungsfälle, in wichen Seaßtt von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber
(Nr. 3), #s (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und Rotz
z1 3 vorliegt, sind bis zur Feseiteung bieses Verdachts wie die allnn selbst
ndeln.
87.
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, önnen, wenn sie nicht glaubhaft
nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs-
weise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs-
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden.
98.
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Lessunghigke.
dielenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (8 6) Kran
heiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung q
sorgen. Sie können hierzu im Wege der Artikel 9, 16, 167— 159 der Gemeinde-
ordnung angehalten werden.
Vierter Abschnitt.
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten.
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Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze
gegebenen Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittelung der Krankheit und
Schutzmaßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Fürstentums auch
auf andere hier nicht erwähnte üÜbertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen.