Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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11. Milzbrand: Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche ge- 
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der 
Verbreitung der nthe erforderlichen Maßregeln (8 15 Nr. 1 und * 
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (G 19 Abs. 1 
und 3), Vorsichomawegenn bezüglich der Leichen (8 21); 
12. Rotz: Beobachtung kranter Personen (8 12), Absonderung kranker 
Personen (8 2 und 3, Satz 1), eton 6 19 Absatz 1 
und 3), ense el , bezüglich der Leichen (6 
13. Tollwut: Beobachtung behisener Personen (§ 12), —iis kranker 
cutenea 6 14 Absatz 2). 
kungsfälle, in wichen Seaßtt von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber 
(Nr. 3), #s (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und Rotz 
z1 3 vorliegt, sind bis zur Feseiteung bieses Verdachts wie die allnn selbst 
ndeln. 
87. 
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, önnen, wenn sie nicht glaubhaft 
nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs- 
weise angehalten werden. 
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung 
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs- 
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden. 
98. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Lessunghigke. 
dielenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (8 6) Kran 
heiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung q 
sorgen. Sie können hierzu im Wege der Artikel 9, 16, 167— 159 der Gemeinde- 
ordnung angehalten werden. 
Vierter Abschnitt. 
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten. 
#0l 
Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze 
gegebenen Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittelung der Krankheit und 
Schutzmaßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Fürstentums auch 
auf andere hier nicht erwähnte üÜbertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen.
	        
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