153
Fünfter Abschnitt.
Entschädigungen.
6 10.
Die Bestimmungen der 88 29 bis 34 Sag 1 des Reichsgesetzes') finden auf
) 3#88 28—34 des Reichsgesetzes lauten:
98 28. Personen, welche der ##alldenversscherung unterliegen, baben für dle Zeit, während
der ste. auf Grund des F 12 in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsft e beschräntt
oder auf Grurd des § 14 abgesondert sind. Anspruch r—— Entschädigung wegen de
ihnen dadurch entgangenen Abbeiteperdleuses, bei deren Berechnung als Tagesarbeitsver-
dienst der dreihunderiste Teil des ifür die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeits-
verdienste zu Grunde zu lege
De Anspru fält h. insoweit auf Grund einer aus gesetzlicher Verpflichtung
beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit ver undenen Krankheit Unter-
stützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf en osten stattfindet.
g 29. Für Gegenslände, welche in genhe einer nach Maßgabe dieses Oesehes polizeilich
angeordneten und überwachten Desinfektion derart beschädigt onben sind, daß sie zu ihrem
bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, oder uar * auf
polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, ist, vorbehaltlich der in z8 32 an-
gegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren.
§ 30. Als Enist ädigung soll der gemeine Wert des Gegenstandes gewährt r** ohne
Rücksicht auf die Minderung des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, daß der
Gegenstand mit Krankftttsoß behaftet sei. ird der Gegenstand nur d oder
* erichtt, so ist der verbleibende Wert auf die Enf
L e, Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht belenmt ist, dem-
646 in dessen Gew ahrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur
t der insektion befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung
* 2. Eine Entfchadiqung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt:
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs eines Bundesstaats oder
einer Eenmunal. Körperschaft sich befinden:
2. Hegenstände. welche entgegen einem auf Grund des § 15 Nr. 1 oder
ßes § 24 erlassenen Verbot aus- Foer eingeführt worden sind.
g 88. d 3 anf Entshsdigung fällt w
l wenn derjenige, welchem die En#chlbigung lheny! 2 gie beschädigten
oder vernichleten Gegenftände oder einzelne derselben an g ebracht hat,
obwohl er wußte oder den Umständen nach a ane in mus 6 daß dieselben
bereige mit dem Kramheitsstofe behaftet oder auf polizeiliche Anordnung zu
esinfiziere
2. wenn Psgersenisen n weichem die Entschädigung aesehen würde oder in dessen
Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich befanden, zu
der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Ge den bder eine
auf Grund desselben getroffene Anordnung Veranlassung geg
. 84. Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln 38 F Im
übrigen bleibt der landeerechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen d über zu treffen:
1. von wem die Entschädigung ewähren und wie dieselbe ee ist,
2. binnen welcher Frist der En S46 gooungen pruch geced zu machen i
. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzu
chädigung anzurechnen.