Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Es sind auch solche Personen unentgeltlich zuzulassen, welche von der Polizei- 
behörde zwecks sachkundiger Beurteilung der Zulässigkeit der Bilder hinzugezogen werden. 
8 11. 
Die Kinematographenbesitzer sind verpflichtet, während der Dauer der Vor- 
führungen jederzeit persönlich anwesend zu sein oder aber für geeignete Stellver- 
tretung zu sorgen. Die etwaigen verantwortlichen Vertreter sind der Polizeibehörde 
namhaft zu machen. 
812. 
Polizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist für das platte Land das 
Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand. 
13. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht andere 
Strafvorschriften Plat greisen, mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft. 
W 14. 
Die Bestimmungen in § 1 Ziffer a, d, e# treten einen Monat nach ihrer 
Veröffentlichung, im übrigen tritt diese Verordnung sofort in Krast. 
Greiz, den 4. April 1911. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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