Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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E 15. 
Wenn Gegenstände auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, so 
ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. 
Sind bei einer polizeilich angcordneten und überwachten Desinfektion Gegen- 
stände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche 
nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser Beschädigung 
wic der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den Empfangsbe- 
rechtigten durch Sachverständige abzuschätzen. 
Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden. 
Es bedarf der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsau- 
spruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung. 
verzichtet hat. 
Der Gemeindevorstand kann von der Zuziehung Sachverständiger absehen, 
wenn es sich um geringwertige Gegenstäude handelt, oder wenn eine Einigung mit 
dem Geschädigten über die Höhe der Entschädigung stattgefunden hat. 
Sechster Abschnitt. 
Kosten. 
0l 16. 
Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes oder 
des au seinc Stelle herangezogenen Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, 
betrefsend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des gegenwärtigen 
Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für die amtliche Ermittelung der Krankheit (§ 5) 
fallen der Staatskasse zur Last. 
§ 17. 
Die sonstigen aus dem erwähnten Reichsgesetze und dem gegenwärtigen 
Gesetze erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde zur Last. 
Die Gemeinde kann die Erstattung dieser Kosten mit Ausnahme derjenigen 
aus §§ 28—34 des Reichsgesetzes von den beteiligten Privatpersonen verlangen, 
soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie not- 
wendigen Unterhalts zu tragen vermögen. 
8 18. 
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des 8 16 Absatz 2 zu 
erstatten, 3wischen dem Gemeindevorstand und den beteiligten Privatpersonen Streit 
entsfteht, so entscheidet auf Anrufen eines Teiles die Gemeindeaussichtsbehörde. 
25.
	        
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