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Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Melde-
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
6 21.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, so-
sern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver-
wirkt ist, bestraft:
1. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten
Krankheiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von
dem beamteten Arzte oder dem Gemeindevorstand getroffenen vorläufigen
Anordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes
von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelte
2. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes ausgeführten
Krankheiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, 9 14 Absatz
5, 88 15, 17, 18 und 20 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen,
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem
§* 6 Nr. 3 Absatz 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
*iie
Der Zeitpunkt des Inkrasttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungsver-
ordnung bestimmt.
Mit der Ausführung des Gesetzes ist Fürstliche Landesregierung betraut.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Österstein, den 24. Dezember 1911.
(1L 8) (de3) Heinrich XXVI.
(Ggez.) v. Meding.