31. Verordnung
vom 28. Dezember 1911
zur Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungsordnung,
betreffend die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Zur Ausführung der Vorschriften des vierten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seitc 509 ff.) wird folgendes bestimmt:
* 1.
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 1275 der Reichsver-
sicherungsordnung gilt das Fürstliche Landratsamt zu Greiz für das Fürstentum.
8 2.
Als „Gemeindebehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ haben zu gelten:
die Gemeindevorstände,
die bestellten Ortspoli zeibeamten in den einem Gemeindebezirk
nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen,
die Besitzer exkommunalisierter Rittergüter beziehungsweise
deren vom Fürstlichen Landratsamte nach § 5 des Anhanges zum
Gesetze vom 28. März 1868 anerkaunte Stellvertreier in den ritter-
schastlichen Gemeindebezirken.
83.
Auf Grund von § 1455 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird die
Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungskarten
verbundenen, durch die Krankenkassen erledigten Gelscäft auf ein Prozent des
Wertes der verwendeten Beitragsmarken festgesetzt.
Die Krankenkassen haben bei Einsendung der Quittungskarten an die Ver-
sicherungsanstalt ein Verzeichnis der Karten beizufügen.
L
Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung
erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur In-
validen- und binterdlichenenverlicherung zu gewährende Vergütung sesnsfetn auf