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werden können, sind noch besondere mit den Grundstücksverhältnissen vertraute Sach-
reritändi- heranzuziehen.
Abgesehen von dem Falle des 8 40 Abs. 2 des Gesetzes fallen die Kosten der
nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Ermittlungen der Staatskasse zur Last. Die
Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten durch den Stenerpflichtigen ist im Steuer-
bescheide auszusprechen.
8 6.
Die Aufbewahrung der nach § 11 A. B. anzulegenden Grundstücksblätter
erfolgt lose in Pappkästen oder Mappen nach Gemeindebezirken und in der Reihen-
folge der Nummern der in Betracht kommenden Grundbuchblätter geordnet.
Die Grundstücksblätter sind durch die nötigen Vermerke (A. B. 98 14, 16,
23, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4) auf dem Laufenden zu erhalten.
Betrifft ein steuerlicher Vorgang den Gegenstand eines bereits vorhandenen
Kartenblatts oder einen Teil davon, so ist er auf dem schon vorhandenen Karten-
blatt unter den bisherigen Einträgen in neuer Querspalte mit Fortsetzung der lau-
senden Nummer einzutragen.
66.
Der nach § 23 der Ausführungsbestimmungen zulässige Vergleich ist von
dem Vorstande des Zuwachssteueramtes und einem von der Fürstlichen Landes-
regierung zu bestellenden zweiten Beamten zu genehmigen.
Der Vergleich, der sich auf die der Steuerberechnung zugrunde zu legenden
Feststellungen zu richten hat, wird vom Zuwachssteueramte mit dem Steuerpflichtigen
zunächst unter Vorbehalt der zur Genehmigung und Zustimmung (Abs. 1 und 3)
berufenen Stellen vereinbart und ist vom Slenerpflichtigen schriftlich zu vollziehen.
Alsdann legt ihn das Zuwachssteueramt nebst den einschlägigen Akten dem nach
Abs. 1 bestellten zweiten Beamten vor.
Läst bei einem Vergleiche der Unterschied zwischen Erwerbs= und Ver-
äußerungspreis ohne Berücksichtigung der anzurechnenden Aufwendungen einen
Steuerbetrag von mehr als 20000 M. erwarten, so ist er nur unter Zustimmung
des Reichsbevollmächtigten für die Zuwachssteuer endgültig abzuschlietsen. Zu deren
Einholung übersendet diesem das Zuwachssteueramt die Akten mit dem unter Vor-
behalt vereinbarten Vergleichsabkommen. Wird die Zustimmung erteilt, so gilt der
Vergleich als endgültig abgeschlossen. Dem Steuerpflichtigen ist davon Kenntnis
zu geben.
6 Stimmt der Reichsbevollmächtigte nicht zu, so hat das Zuwachssteneramt die
Akten der Fürstlichen Landesregierung vorzulegen.
Nach endgültigem Abschlusse des Vergleichs hat das Zuwachsstencramt die
nach 8 23 Abs. ä A. B. erforderlichen Eintragungen zu machen, die Stener zu
berechnen und festzusetzen.
Vergleich