Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

Steuerbescheld. 
Gebühren und 
Beschwerde, 
veslahren. 
8 7. 
Auf Grund der nach § 24 A. B. zu fertigenden —— ist der 
Zuwachssteuerbescheid nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster, die im Bedarfs- 
fall entsprechend umzugestalten sind, zu den Akten zu entwersen und vom Vorstande 
des Zuwachssteuneramtes zu vollziehen. 
Die Zustellungen des Zuwachssteuerbescheides haben unter entsprechender 
Amvendung der für Zustellungen von Amtswegen geltenden Vorschriften der Zivil- 
prozesordnung durch das Zuwachssteueramt zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung 
durch einen verpflichteten Diener, so genügt es, wenn an Stelle der Aufnahme 
einer Ernilichent Zustellungsurkunde von dem die Zustellung bewirkenden Diener als- 
bald zu den Akten vermerkt wird, daß, wann und an wen die Zustellung bewirkt ist. 
Von der erfolgten Zustellung des Zuwachssteuerbescheides ist der Fürstlichen 
Landeskasse unter Angabe der Nummer des Zuwachssteuersollbuchs, des Zahlungs- 
pflichtigen, des Jahres und der Nummer der Zuwachssteuerliste, des Betrages der 
Zuwachssteuer, der Zahlungsfrist, sowie der Gemeinde, in deren Bereich das Grund- 
stück oder die Berechtigung sich befindet, schriftlich Mitteilung zu machen. 
Dao Zuwachssteucramt hat der Landcskasse ferner die etwaigen Abänderungen 
des Stenerbescheides, Erstattungen, Erlasse, Nacherhebungen und Niederschlagungen 
mitzuteilen. 
9 8. 
In den Fällen des § 37 der Ausführungs-Bestimmungen ist für die auf 
die Beschwerde und weitere Beschwerde ergehenden Entscheidung neben den sonstigen 
Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Gebühr von 3 bis 100 M. zu erheben. Die 
Höhe der Gebühr ist im Einzelfalle von der entscheidenden Behörde festzusetzen. Die 
eingehenden Gebühren fliesßsen in die Staatskasse. 
6. 
Die Vereinnahmung der Zuwachssteuer erfolgt durch die Fürstliche Landes- 
Zur 
— E— kasse auf Grund der ihr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 zugehenden Milteilungen des 
Zuwachssteueramtes. 
Das Zuwachssteueramt führt das Srchester Sollbuch, die Fürstliche Landes- 
kasse das Zuwachssteuereinnahmebuch (8 26 
Bei Eingang des Steuerbetrages ist “ im Einnahmebuch zu buchen, und 
es ist das Zuwachssteucramt alsbald vom Eingang der Zahlung durch schriftliche 
Mitteilung, die vom Kassierer und Kontrolleur der Landeskasse zu unterschreiben ist, 
in Kenntnis zu setzen. Das Zuwachssteueramt vewollständigt auf Grund dieser 
Mitteilungen das von ihm geführte Zuwachssteuer-Sollbuch. 
Kommt der festgesetzte Steuerbetrag ganz oder teilweise in Abgang, sei es 
infolge anderweiter Festsetzung der Steuer oder durch deren Niederschlagung, so ist
	        
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