Steuerbescheld.
Gebühren und
Beschwerde,
veslahren.
8 7.
Auf Grund der nach § 24 A. B. zu fertigenden —— ist der
Zuwachssteuerbescheid nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster, die im Bedarfs-
fall entsprechend umzugestalten sind, zu den Akten zu entwersen und vom Vorstande
des Zuwachssteuneramtes zu vollziehen.
Die Zustellungen des Zuwachssteuerbescheides haben unter entsprechender
Amvendung der für Zustellungen von Amtswegen geltenden Vorschriften der Zivil-
prozesordnung durch das Zuwachssteueramt zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung
durch einen verpflichteten Diener, so genügt es, wenn an Stelle der Aufnahme
einer Ernilichent Zustellungsurkunde von dem die Zustellung bewirkenden Diener als-
bald zu den Akten vermerkt wird, daß, wann und an wen die Zustellung bewirkt ist.
Von der erfolgten Zustellung des Zuwachssteuerbescheides ist der Fürstlichen
Landeskasse unter Angabe der Nummer des Zuwachssteuersollbuchs, des Zahlungs-
pflichtigen, des Jahres und der Nummer der Zuwachssteuerliste, des Betrages der
Zuwachssteuer, der Zahlungsfrist, sowie der Gemeinde, in deren Bereich das Grund-
stück oder die Berechtigung sich befindet, schriftlich Mitteilung zu machen.
Dao Zuwachssteucramt hat der Landcskasse ferner die etwaigen Abänderungen
des Stenerbescheides, Erstattungen, Erlasse, Nacherhebungen und Niederschlagungen
mitzuteilen.
9 8.
In den Fällen des § 37 der Ausführungs-Bestimmungen ist für die auf
die Beschwerde und weitere Beschwerde ergehenden Entscheidung neben den sonstigen
Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Gebühr von 3 bis 100 M. zu erheben. Die
Höhe der Gebühr ist im Einzelfalle von der entscheidenden Behörde festzusetzen. Die
eingehenden Gebühren fliesßsen in die Staatskasse.
6.
Die Vereinnahmung der Zuwachssteuer erfolgt durch die Fürstliche Landes-
Zur
— E— kasse auf Grund der ihr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 zugehenden Milteilungen des
Zuwachssteueramtes.
Das Zuwachssteueramt führt das Srchester Sollbuch, die Fürstliche Landes-
kasse das Zuwachssteuereinnahmebuch (8 26
Bei Eingang des Steuerbetrages ist “ im Einnahmebuch zu buchen, und
es ist das Zuwachssteucramt alsbald vom Eingang der Zahlung durch schriftliche
Mitteilung, die vom Kassierer und Kontrolleur der Landeskasse zu unterschreiben ist,
in Kenntnis zu setzen. Das Zuwachssteueramt vewollständigt auf Grund dieser
Mitteilungen das von ihm geführte Zuwachssteuer-Sollbuch.
Kommt der festgesetzte Steuerbetrag ganz oder teilweise in Abgang, sei es
infolge anderweiter Festsetzung der Steuer oder durch deren Niederschlagung, so ist