Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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dies in den Spalten 6 und 7 des Sollbuchs zu vermerken. In Spalte 16 ist die 
Verfügung zu bezeichnen, auf der die Abgangsstellung beruht. 
Bei Nacherhebungen wird der Betrag der nachzuerhebenden Steuer unter 
neuer Nummer im Sollbuche vorgetragen. Bei der früheren Eintragung ist in 
Spalie 16 auf die wegen der Nacherhebung bewirkte Eintragung zu verweisen. 
Rückerstattungen von Steuer sind in dem hierzu bestimmten Anhange des 
Sollbuches zu buchen. 
6 10. 
Im Einnahmebuche werden die eingehenden Steuerzahlungen der Reihe nach, 
wie sie erfolgen, unter bis zum Schlusse des Rechnungsjahrcs fortlaufender Nummer 
eingetragen. Die Einnahmen am Schlusse jedes Jahres sind in Spalte 7 aufzu- 
rechnen. 
Das Buch wird monatlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Viertel- 
jahrsabschluß aufgerechnet. Nach Schluß des Rechnungsjahres ist das Einnahmebuch 
noch während des Monats April für solche Zahlungen offen zu halten, die noch 
im abgelaufenen Rechnungsjahre sällig geworden sind, aber erst im ersten Monate 
des neuen Rechnungsjahres eingehen. 
Außerdem sind alle auf die Zuwachssteuer sich beziehenden Einnahmen und 
Ausgaben in die Kassebücher der Landeskasse cinzutragen. 
9 11. 
Monatlich, bezüglich vierteljährlich und nach Abschluß des Einnahmebuches 
für das ganze Nechnungsjahr sind Einnahmenachweisungen nach dem beigegebenen 
Muster (Anlage A) auszustellen und an die Oberbehörde einzureichen. 
Die Fürstliche Landcskasse hat den auf die Gemeinden entfallenden Anteil 
der Zuwachssteuer ( 58 des Gesetzes) zurückzubehalten und monatlich an die be- 
rechtigten Gemeinden abzuliefern. 
Die Gemeinden sind in einem besonderen Register einzeln nachzuweisen; 
aus dessen monatlichem Abschlusse sich der in der Einnahmeübersicht nachgewiesene 
Gesamtbetrag des Anteils der Gemeinden ergibt. 
Die Gemeinden haben über die ihnen übersandten Beträge der Landeskasse 
Quittung zu erteilen. 
Wegen der Abführung und Verrechnung der Anteile der nach 8 60 Abs. 1 
entschädigungsberechtigten Gemeinden ergeht erforderlichenfalls besondere Verfügung. 
* 12. 
Das Sollbuch wird für das Rechnungsjahr geführt, in den Spalten 11 bis 
15 aber noch längstens sechs Monate nach Rechnungsschluß zu Einträgen offen 
gehalten (A. B. 8 20). 
Nach Abschluß des Sollbuchs ist es von einem von Fürstlicher Landes- 
regierung zu bestellenden, an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten mit den 
Eimnabme 
achwelsungen, 
Nollelesungen. 
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Buchadschluß.
	        
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