Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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6. für die erstmalige Erteilung des Führerscheins 
a. für Kraftwagen 
b. für Krafträder . 
7. für die Erneuerung des üherrtheins 
a. für Kraftwagen 
b. für Krafträder ....... 
8. für die Bescheinigung über die Fulasing zur Veranstaltung 
von Probefahrten (8 31 Abs. 1 der Bundesratsverordnung) 
a für ein einzelnes Fahrzeug und zwar: 
einen Krasftwageen 29 M. 
ein Kraftrad .... . 1 M. 
für eine Gruppe von Fahrzeugen elennmachung des 
Reichskanzlers vom 5. Dezember 1910) und zwar 
von Kraftwagaggen 265 M. 
von Krafträdern.. 108 M. 
Bei Versagung einer Genehmigung wird nur die Hälste, im Falle der 
Zurüccknahme eines Anugs vor Abschluß der amtlichen Verhandlungen nur ein 
Viertel der Gebühr berechnet. 
Neben der - werden nur bare Auslagen berechnet. 
Außer den vorstehenden Gebühren sind die Prüfungsgebühren der amt- 
lichen Sachverständigen zu bezahlen. 
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Krast. 
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Greiz, den 21. Juli 1911. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
J. B 
Dr. Hanitsch. 
Saupe.
	        
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