Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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technische Beamte sie durch den Unternehmer oder den Ausführenden der Anlage 
ergänzen zu lassen. 
Der technische Beamte hat zu prüfen, ob die geplante Anlage den allge- 
meinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 und deren Anlagen 
zu § 2 Absotz 1 sowie den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, und hat auf 
etwaige Mängel und notwendige Anderungen hinzuweisen. In das Gutachten sind 
die auf Grund der 38§ 120 a ff. der Gewerbeordnung erforderlichen Anordnungen 
zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Gesundheit und Leben aufzunehmen. 
Ist die Genehmigung erteilt, so stellt der Vorsitzende des Landesausschusses, 
sofern nicht andenveit erforderliche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen, 
dem Ansuchenden alsbald die Genehmigungsurkunde (Anlage VI der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen) zu, mit der eine von dem technischen Beamten unter- 
zeichnete Ausfertigung der eingereichten Beilagen zu verbinden ist. Bei bedingter 
Genehmigung werden die zu stellenden Bediugungen beigefügt. 
Dem technischen Beamten hat der Vorsitzende des Landesausschusses Abschrift 
der Genehmigungsurkunde ohne Anlage zu übersenden. 
8. Bewegliche Dampfkefeel. 
5 7. 
Hinsichtlich der Anlegung neuer oder wesentlich veränderter, bereits als 
betriebsfähig erachteter beweglicher Dampfkessel, die nicht dauernd an einem Betriebs- 
orte aufgestellt werden, finden die in §§ 4, 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen 
sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß es bei dem Gesuch um Genehmi- 
gung zur Anlegung eines solchen Kessels der Einreichung der im § 4 unter 
Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht bedarf. 
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein- 
stimmender Bauart. Größe und Ausrüstung, die in einer Fabrik im Laufe eines 
Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsom im voraus beantragt und durch eine 
Urkunde erteilt werden. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde her- 
gestellten beweglichen Dampskessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende 
beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer Beilagen anzufertigen. 
Sie gilt als Genehmigungsurkunde für den Dampfkessel, dessen Fabriknummer 
ie trögt. 
  
Die Beilagen können durch den technischen Beamten beglaubigt werden, der 
die im §8 12 Absatz 2 und 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vor- 
gesehene Untersuchung vornimmt.
	        
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