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des technischen Beamten von der Durchführung der Bestimmungen in 89 insoweit
abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung
nicht gefordert wird.
Bei nach § 2 dieser Verordnung zu beurteilenden Veränderungen bestehender
Anlagen ist von einer Wiederholung der Bauprüfung und Wasserdruckprobe in der
Regel abzusehen, wenn durch diese Veränderungen der Kesselkörper nicht
berührt wird.
812.
Wird ein Dampfkessel zum Zwecke einer Hauptausbesserung des Kessel-
körpers außer Betrieb gesetzt, so hat dies der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter
der zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, wenn ein
Dampfkessel durch Wassermangel oder Vrandschaden überhitzt worden ist.
Nach Prüfungen gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
ist mit dem Zeugnis entsprechend § 10 zu verfahren; wurde der Kessel am
Betriebksorte geprüft, so genügt Eintragung in das Nevisionsbuch (Anlage VII
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen).
* 13.
Dampfkessel, dic in einem anderen deutschen Bundesstaate am Verferligungs-
orle von zuständiger Stelle gemäß 8 12 Absaßh 2 und 3 und § 14 der all-
gemeinen polizeilichen Bestimmungen, oder nach Vornahme einer Ausbesserung
gemäß § 13 geprüft und den Vorschriften unter § 12 Absaßz 5 entsprechend
abgestempelt worden sind, und die im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt
werden, bedürfen einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Ein-
mauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder
aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben und deshalb die Wieder-
holung der Prüfung geboten erscheint. Der technische Beamte kann sie jedoch an
dem Betriebsorte vor der Einmanerung oder Ummantelung einer Besichtigung
unterwer#, bei der der Kessel in allen seinen Teilen zugänglich sein muß.
Aus dem Auslande bezogene Dampfkessel müssen nach den Vorschriften im
*5 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen durch einen im Deutschen Reich
zuständigen Sachverständigen geprüst werden. Dabei muß die Ummantelung der
Kessel entfernt werden. Auch muß durch Zeugnisse von Sachverständigen, die in
einem Bundesstaate als solche anerkannt worden sind, nachgewiesen werden, daß
der Baustoff solcher Dampfkessel nach den auerkannten Regeln der Technik (8 2
jener Bestimmungen) geprüft worden ist.