Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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des technischen Beamten von der Durchführung der Bestimmungen in 89 insoweit 
abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung 
nicht gefordert wird. 
Bei nach § 2 dieser Verordnung zu beurteilenden Veränderungen bestehender 
Anlagen ist von einer Wiederholung der Bauprüfung und Wasserdruckprobe in der 
Regel abzusehen, wenn durch diese Veränderungen der Kesselkörper nicht 
berührt wird. 
812. 
Wird ein Dampfkessel zum Zwecke einer Hauptausbesserung des Kessel- 
körpers außer Betrieb gesetzt, so hat dies der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter 
der zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle anzuzeigen. 
Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, wenn ein 
Dampfkessel durch Wassermangel oder Vrandschaden überhitzt worden ist. 
Nach Prüfungen gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
ist mit dem Zeugnis entsprechend § 10 zu verfahren; wurde der Kessel am 
Betriebksorte geprüft, so genügt Eintragung in das Nevisionsbuch (Anlage VII 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen). 
* 13. 
Dampfkessel, dic in einem anderen deutschen Bundesstaate am Verferligungs- 
orle von zuständiger Stelle gemäß 8 12 Absaßh 2 und 3 und § 14 der all- 
gemeinen polizeilichen Bestimmungen, oder nach Vornahme einer Ausbesserung 
gemäß § 13 geprüft und den Vorschriften unter § 12 Absaßz 5 entsprechend 
abgestempelt worden sind, und die im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt 
werden, bedürfen einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Ein- 
mauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder 
aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben und deshalb die Wieder- 
holung der Prüfung geboten erscheint. Der technische Beamte kann sie jedoch an 
dem Betriebsorte vor der Einmanerung oder Ummantelung einer Besichtigung 
unterwer#, bei der der Kessel in allen seinen Teilen zugänglich sein muß. 
Aus dem Auslande bezogene Dampfkessel müssen nach den Vorschriften im 
*5 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen durch einen im Deutschen Reich 
zuständigen Sachverständigen geprüst werden. Dabei muß die Ummantelung der 
Kessel entfernt werden. Auch muß durch Zeugnisse von Sachverständigen, die in 
einem Bundesstaate als solche anerkannt worden sind, nachgewiesen werden, daß 
der Baustoff solcher Dampfkessel nach den auerkannten Regeln der Technik (8 2 
jener Bestimmungen) geprüft worden ist.
	        
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