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I. Ausrüstung der Dampfkessel.
8 14.
Die Wahl, Anordnung und Bemeſſung der Feuerungen und Schornsteine
bleiben, soweit nicht beſondere Vorſchriften in Bauordnungen oder sonst gegeben
ſind, dem Ermeſſen des Beſitzers überlassen.
Feuerzüge, die so geführt werden, daß die Heizgase Kesselteile bestreichen,
die im Inneren vom Dampf bespült ſind (Oberzugkessel), sind so anzulegen, daß
ein Erglühen dieser Kesselteile nicht zu befürchten ist (§ 3 Absatz 2 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen), sowie daß die Feuerzüge eine zur Befahrung hin-
reichende Weite erhalten.
Jeder bewegliche Dampfkessel muß mit einer Einrichtung versehen werden,
die das Ausströmen von Funken aus dem Schornstein wirksam verhütet.
§ 15.
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß, Flug-
asche usw. nicht geschädigt oder erheblich belästigt werden.
Treten solche Schädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel
in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zu ihrer
Beseitigung durch Anwendung rauchverhütender Vorrichtungen, Benutzung eines
anderen Brennstoffes, Erhöhung des Schornsteines oder auf andere Weise ver-
pflichtet und hat solche innerhalb der nach dem Gutachten des technischen Beamten
zu bestimmenden Frist zu bewirken.
8 16.
Die Wasserstandsgläser müssen, abgeſehen von den in 8 7 Absatz 5 letzter
Satz der allgemeinen polizeilichen Beſtimmungen bezeichneten Fällen, derart an-
geordnet und beschaffen sein, daß der höchste Punkt der die wassergekühlten Kessel-
wandungen berührenden Feuerzüge mindensts 30 mm unterhalb der unteren sicht-
baren Begrenzung des Wasserstandsglases und der festgesetzte niedrigste Wasserstand
nicht höher als in der Mitte des Glases liegt.
§ 17.
Die Sicherheitsventile genügen der Vorschrift des § 9 Absatz 2 der all-
gemeinen polizeilichen Bestimmungen, wenn ihr Querschnitt folgender Formel
entspricht:
F 15 HVA-—
worin