Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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2. Es ist dafür zu sorgen, daß die Heizer mit den Berhaltungeregeln 
(Beilage 1) wohlbekannt sind und diese genau befolgen. 
3. Es ist darauf zu sehen, daß alle vorgeschriebenen Sicherheits= und 
Speisevorrichtungen forldauernd wirksam sind, daß namentlich dic Sicher- 
heitsventile nicht überlastet werden, und daß der Kessel, sofern er in 
gefahrdrohenden Zustand geraten ist, nicht im Betrieb erhalten wird. 
An den Sicherheits= und Speisevorrichtungen sowie am Kessel ein- 
getretene Mängel müssen schleunigst durch geeignete Sachverständige 
beseitigt werden. 
4. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speise- 
wassers abhängigen Fristen gründlich gereinigt und dabei genau be- 
sichtigt werden. 
Die Genehmigungsurkunde nebst Beilagen und das zu dem Kessel ge- 
hörige Revisionsbuch sind, sofern es sich nicht um den Dampskessel eines 
Kraftfahrzeuges oder einer Feuerspritze handelt, deren Betrieb den 
Behörden des Heimatsortes angemeldet ist, stets zum Vorweisen bereit 
zu halten. 
Bei den Untersuchungen sind die zuständigen Beamten von allen Vor- 
kommnissen, die für die Beurteilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit 
des Kessels wesentlich sind, namentlich auch von allen vorgekommenen 
Ausbesserungen in Kenntnis zu setzen. 
7. Alle nach Begutachtungen oder Untersuchungen von den zuständigen 
Behörden vorgeschriebenen Aenderungen sind, sie mögen durch besondere 
Versügung angeordnet oder dem Besitzer oder Benutzer des Kessels in 
anderer Weise bekannt gegeben werden, unweigerlich und innerhalb der 
gestellten Fristen auszuführen. 
km Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde, als 
auch der technische Beamte in Kenntnis zu setzen. Am Kessel und 
seiner Lage sowie an den durch die Explosion berührten Bauten und 
Einrichtungen darf bis zur Beendigung der vorzunehmenden Erörterungen 
ohne Zustimmung des die Erörterungen ausführenden technischen 
Beamten keinerlei Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, 
daß die Retlung oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offen- 
haltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines öffentlichen Weges 
bies erfordert. 
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8 30. 
Jeder feststehende Dampfkessel ist alljährlich durch den technischen Beamten 
einer äußeren Untersuchung zu unterwersen. Es ist jedoch dem pflichtmäßigen 
Ermessen des technischen Beamten überlassen, diese Untersuchung nach der Gefährlich- 
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