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2. Es ist dafür zu sorgen, daß die Heizer mit den Berhaltungeregeln
(Beilage 1) wohlbekannt sind und diese genau befolgen.
3. Es ist darauf zu sehen, daß alle vorgeschriebenen Sicherheits= und
Speisevorrichtungen forldauernd wirksam sind, daß namentlich dic Sicher-
heitsventile nicht überlastet werden, und daß der Kessel, sofern er in
gefahrdrohenden Zustand geraten ist, nicht im Betrieb erhalten wird.
An den Sicherheits= und Speisevorrichtungen sowie am Kessel ein-
getretene Mängel müssen schleunigst durch geeignete Sachverständige
beseitigt werden.
4. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speise-
wassers abhängigen Fristen gründlich gereinigt und dabei genau be-
sichtigt werden.
Die Genehmigungsurkunde nebst Beilagen und das zu dem Kessel ge-
hörige Revisionsbuch sind, sofern es sich nicht um den Dampskessel eines
Kraftfahrzeuges oder einer Feuerspritze handelt, deren Betrieb den
Behörden des Heimatsortes angemeldet ist, stets zum Vorweisen bereit
zu halten.
Bei den Untersuchungen sind die zuständigen Beamten von allen Vor-
kommnissen, die für die Beurteilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit
des Kessels wesentlich sind, namentlich auch von allen vorgekommenen
Ausbesserungen in Kenntnis zu setzen.
7. Alle nach Begutachtungen oder Untersuchungen von den zuständigen
Behörden vorgeschriebenen Aenderungen sind, sie mögen durch besondere
Versügung angeordnet oder dem Besitzer oder Benutzer des Kessels in
anderer Weise bekannt gegeben werden, unweigerlich und innerhalb der
gestellten Fristen auszuführen.
km Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde, als
auch der technische Beamte in Kenntnis zu setzen. Am Kessel und
seiner Lage sowie an den durch die Explosion berührten Bauten und
Einrichtungen darf bis zur Beendigung der vorzunehmenden Erörterungen
ohne Zustimmung des die Erörterungen ausführenden technischen
Beamten keinerlei Veränderung vorgenommen werden, es sei denn,
daß die Retlung oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offen-
haltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines öffentlichen Weges
bies erfordert.
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Jeder feststehende Dampfkessel ist alljährlich durch den technischen Beamten
einer äußeren Untersuchung zu unterwersen. Es ist jedoch dem pflichtmäßigen
Ermessen des technischen Beamten überlassen, diese Untersuchung nach der Gefährlich-
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