Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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keit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und nach den über den Grad der 
Sorgfalt in der Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen zu wiederholen. 
Wenigstens alle vier Jahre sind die Kessel einer inneren Untersuchung, 
wenigstens alle acht Jahre einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Letzere erfolgt 
nach 9 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen. 
Oberzugkessel sind längstens in dreijährigen Fristen einer inneren Untersuchung 
und spätestens nach je sechs Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen, bei der 
hachtich des Probedruckes die im Absatz 2 bezeichneten Vorschriften anzuwenden 
ind. 
Der Tag der inneren Untersuchung und der Wasserdruckprobe wird nach 
Verständigung mit dem FKesselbesitzer von dem technischen Beamten festgesetzt. Die 
äußere Untersuchung kommt in diesem Jahre in der Regel in Wegfall. 
Bei der inneren Untersuchung und der Wasserdruckprobe kann der technische 
Beamte verlangen, daß die Einmauerung oder Ummantelung des Kessels entfernt wird. 
l 31. 
Jeder bewegliche Dampfkessel ist alljährlich mindestens einer äußeren und 
alle drei Jahrr einer inneren Untersuchung zu unterwerfen. 
Die äußere Untersuchung soll in der Regel im Betriebe stattfinden. Sie 
kann als selbständige Untersuchung in den Jahren unterbleiben, in denen eine innere 
Untersuchung vorgenommen wird. Letztere kann der technische Beamte nach seinem 
Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. 
Mindestens alle sechs Jahre muß jeder bewegliche Dampfkessel einer Wasser- 
druckprobe unterworfen werden. Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt nach 8§ 12 
Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen. 
Der Betriebsunternehmer oder sein Vertreter hat dem zuständigen Beamten 
zu der Zeit, zu der die innere Untersuchung oder die Wasserdruckprobe auszuführen 
Ist. anzuzeigen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
Bei der inneren Untersuchung kann im Hinblick uuf das Alter des Kessels. 
seine Betriebsverhältnisse oder seine besondere Beschaffenhelt die Entfernung der 
Heizröhren und, sofern ein geeignetes Mannloch nicht vorhanden ist, die Heraus- 
nahme einer Rohrwand gefordert werden. 
Bei der Wasserdruckprobe kann der technische Beamte verlangen, daß die 
Ummantelung des Kessels beseitigt werde. 
132. 
Alle Polizeiorganc sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweg- 
licher Dampfkessel den Genehmigungsbedingungen und den besonderen Vorschriften
	        
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