Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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der Reglerungsverordnung vom 20. März 1000 genügt wird, zu unterrichten und 
zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisions- 
buches zu verlangen. 
Zuwiderhandlungen sind sofort der Pelizeibehörde und von dieser dem tech- 
nischen Beamten anzuzeigen. 
6 33. 
MWerden bewegliche Dampfkessel gegen Entgelt an andere überlassen, so hat 
der Überlassende bezw. derjenige, der den Kessel zu beaufsichtigen hat, außerdem aber 
auch der Benutzer des Kessels auf eine genaue Befolgung der besonderen Vorschriften 
zu halten. 
6 34. 
Von den äußeren Untersuchungen der Dampfkessel werden die Kesselbesitzer 
oder Benutzer vorher nicht benachrichtigt. 
6 35. 
Nach jeder Untersuchung hat der technische Beamte den Befund in das zu 
dem Dampfkessel gehörige Revisionsbuch (8 25 Absatz 1) und in seine Akten einzutragen. 
5 36. 
Sind wegen grober Vernachlässigungen größere Underungen von dem Kessel- 
prüfer angeordnet worden, so ist dem Heßeltestn unter Bestimmung des Zeitpunktes, 
bis zu welchem die Anderungen bewirkt sein müssen, eine besondere Verfügung 
darüber zuzufertigen. 
8 37. 
Zu den fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen Dampfkesseln sind 
die zuständigen Sachverständigen des Heimatsortes zuständig. Dem Kesselbesitzer 
steht es aber frei, sich an den Sachverständigen des Ortes zu wenden, an dem sich 
der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Prüfung befindet. Als solcher kommt für 
das Fürstentum der technische Beamte in Frage. Er ist verpflichtet, die Prüfung 
auf Antrag auszuführen und eine Abschrift der darüber aufzunehmenden Nleder- 
schrift der etwa sonst zuständigen Stelle zu Übersenden. 
Untersuchungen dieser Art, die in anderen Bundesstaaten erfolgen, werden 
anerkannt. 
Bewegliche Dampfkessel, die sich vorbergehend in Reuß ä. L. befinden, sollen 
nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem 
Helmatstaate fällig werden. 
6 38. 
Dem technischen Beamten liegt die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den
	        
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