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der Reglerungsverordnung vom 20. März 1000 genügt wird, zu unterrichten und
zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisions-
buches zu verlangen.
Zuwiderhandlungen sind sofort der Pelizeibehörde und von dieser dem tech-
nischen Beamten anzuzeigen.
6 33.
MWerden bewegliche Dampfkessel gegen Entgelt an andere überlassen, so hat
der Überlassende bezw. derjenige, der den Kessel zu beaufsichtigen hat, außerdem aber
auch der Benutzer des Kessels auf eine genaue Befolgung der besonderen Vorschriften
zu halten.
6 34.
Von den äußeren Untersuchungen der Dampfkessel werden die Kesselbesitzer
oder Benutzer vorher nicht benachrichtigt.
6 35.
Nach jeder Untersuchung hat der technische Beamte den Befund in das zu
dem Dampfkessel gehörige Revisionsbuch (8 25 Absatz 1) und in seine Akten einzutragen.
5 36.
Sind wegen grober Vernachlässigungen größere Underungen von dem Kessel-
prüfer angeordnet worden, so ist dem Heßeltestn unter Bestimmung des Zeitpunktes,
bis zu welchem die Anderungen bewirkt sein müssen, eine besondere Verfügung
darüber zuzufertigen.
8 37.
Zu den fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen Dampfkesseln sind
die zuständigen Sachverständigen des Heimatsortes zuständig. Dem Kesselbesitzer
steht es aber frei, sich an den Sachverständigen des Ortes zu wenden, an dem sich
der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Prüfung befindet. Als solcher kommt für
das Fürstentum der technische Beamte in Frage. Er ist verpflichtet, die Prüfung
auf Antrag auszuführen und eine Abschrift der darüber aufzunehmenden Nleder-
schrift der etwa sonst zuständigen Stelle zu Übersenden.
Untersuchungen dieser Art, die in anderen Bundesstaaten erfolgen, werden
anerkannt.
Bewegliche Dampfkessel, die sich vorbergehend in Reuß ä. L. befinden, sollen
nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem
Helmatstaate fällig werden.
6 38.
Dem technischen Beamten liegt die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den