15. Verordnung
vom 13. September 1911,
betreffend die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem
Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels.
Nachdem unter den Bundesregierungen gemeinsame Grundsätze für die
veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden
Geflügels (Gänse, Enten, Haushühner, einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen,
Tauben und Schwäne) vereinbart sind, wird hiermit folgendes verordnet:
Die eisenbahnamtlichen Plombenverschlüsse, mit denen die aus dem Auslande
kommenden Geflügelsendungen versehen sind, dürfen während der Beförderung nur
im Notfalle, z. B. zum Zwecke der Fürerung oder Tränkung gelöst werden. Die
Lösung darf nur eisenbahnamtlich und unter eisenbahnamtlicher Ubervachung der
Transporte bis zur Wiederaulegung des Plombenverschlusses geschehen. Die
#hsung des Plombenverschlusses am Entladcorte darf nur unter polizeilicher Über-
wachung derart erfolgen, daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder ver-
endeter Tiere ausgeschlossen ist.
Ist der Plombenverschluß während der Besörderug unbefugter Weise ge-
öffnet worden und liegt der Verdacht vor, daß dies zur Beseitigung kranker oder
verendeter Tiere geschehen ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchen-
freiheit, mindestens aber 24 Stunden lang, abzusondern und unter polizeiliche
Beobachtung zu stellen.
Bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückautsendungen handelt, vor
der Auslieserung ist dos mit der Eisenbahn eingegangene oder weiter beförderte
ausländische Geflügel einer amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwersen. An
Stelle oder neben dieser Untersuchung kann seine veterinärpolizeiliche Beobachtung
am Entlade- oder Bestimmungsorte vorgeschrieben werden.
Die amtstierärztliche Untersuchung bei der Entladung kann unterbleiben,
wenn nicht mehr als 12 Stunden zwischen der Grenzuntersuchung und der Ankunft
am Orte der Entladung verstrichen sind.