Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

56 
Auf das im Post= und Reisegepöcherkehr und auf das über See aus dem 
Auslande eingehende Geflügel, sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von 
lebendem Geflügel durch das Reichsgebiet finden vorstehende Grundsätze keine An- 
wendung. Auch können Ausnahmen davon für Tauben am Fürstlichen Landrats- 
amte zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Greiz, den 13. September 1911. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.