23. Regierungs Verordnung
vom 20. Dezember 1911,
betreffend Anderung der Deutschen Arzneitaxe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erkeilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Bezugnahme
auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung einer ein-
heitlichen Deutschen Arneitaxe betreffend Gesesammlung Seite 26 ff),, auf Grund
des 8 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmt:
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im
Bundesrat am 14. Dezember 1911 beschlossenen Aenderungen der
Deutschen Arzueitaxc treten für das Fürstentum am 1. Jannar 1912
in
Die amtliche Ausgabe dieser Arzueitaxe wird im Verlage der Weidmannschen
Buchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen.
Greiz, den 20. Dezember 1911.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
24. R 1. XMM. 4 a
vom 20. Dezember 1911,
betreffend Veränderung in Bezug auf den Bereich der Zuständigkeit
einiger Organe der Landesverwaltung.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 2. Januar 1911,
Aenderungen der lbestehenden Gerichtsorganisation betreffend (Ges.-S. S. 1), wonach
vom 1. Jannar 1912 ab die bisher zum Amtsgerichtsbezirk Greiz gehörigen Ort-
schaften Be und Neudörfel dem Bezirk des Amtsgerichts Zeulenroda zuge-