Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet wohnen 
oder sich aufhalten oder ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
b) welche neben einem Wohnsitz im Fürstentum auch in einem 
anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet einen 
Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
P) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr 
als 2 Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten 
Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme 
unter c keine Anwendung. 
2. Die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
#a) welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im 
Fürstentum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder in 
einem deutschen Schutzgebict einen Wohnsih zu haben, sich im 
Fürstentum aufhalten oder im Fürstentum ihren dienstlichen 
ohnsitz haben, 
b) welche im Fürsteutum einen Wohnsih und ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben. 
3. Diejenigen Ausländer, welche im Fürstentum einen Wohnsitz haben 
vder sich daselöst länger als ein Jahr aufhalten. Als Unterbrechung 
des Aufenthaltes wird eine zeitweilige Abwesenheit nicht angesehen, 
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, 
den Aufenthalt beizubehalten. 
Als Bundesstaat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Reichs- 
land Elsaß-Lothringen. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person 
an dem Orte, an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat. 
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen 
lassen. (8 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1900 — 
R.G.-Bl. S. 332 —). Wohnen bedeutet im Sinne dieses Gesehes 
einen Wohnsitz haben. 
Einen dienstlichen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes haben nur 
Personen, die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats stehen. 
Von der Einkommensteuer werden nicht betroffen der Landes- 
herr und die Mitglieder des Fürstlichen Hanses. Jedoch unterliegt 
das Einkommen des Landesherrn und der Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses, welches aus hierländischem Grundbesih mit Ausnahme des 
Domanialbesitzes oder welches aus gewerblichen für Fürstliche Rechnung
	        
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