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betriebenen Anlagen herrũhrt, der Einkommensteuer (vergl. auch
Art. II des Gesetzes vom heutigen Tage enthaltend Bestimmungen zur
Einführung der Steuergesetze pp.)
6 3.
Einkommensteuerpflichtig sind ferner:
1. Gemeinden hinsichtlich des Einkommens aus solchen im Fürstentum
gelegenen kommunalen Anstalten und Unternehmungen, welche einen
gewerblichen Charakter tragen, z. B. Gasanstalten, Elektrizitätswerke,
Straßenbahnen, Leihhäuser, Sparkassen, Schlachthäuser,
sowie, sofern sie im Fürstentum ihren Siß haben,
2. Juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften,
3. Konsumvereine,
4. Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, soweit solche
nicht im Vorstehenden begriffen sind,
6. ungeteilte Erbmassen und andere mit dem Rechte des Vermäögens-
erwerbs ansgestattete Vermögensmassen.
84.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsib oder Aufenthalt unter-
liegen der Einkommenstener alle Personen mit dem Einkommen aus im Fürstentum
gelegenem Grund= und Gebärebesitz sowie aus im Fürstentum befindlichen gewerb-
lichen Betriebsstätten (8§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909)
zur Ausübung eines stehenden Gewerbes.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die in § 3 bezeichneten Steuer-
pflichten Anwendung.
Ausländer unterliegen ferner der Einkommensteuer, ohne Rücksicht auf die
Dauer ihres Aufenthalts im Fürstentum, mit dem Einkommen aus den im Fürsten-
tum betriebenen gewinnbringenden Beschäftigungen.
B. Steuerfreie Personen.
86.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. Natürliche Personen — mit Ausnahme der nur nach 8§8 4 Absatz 1
steuerpflichtigen —, deren Einkommen den Betrag von 400 Mark,
wenn sie jedoch das 55. Lebensjahr vollendet haben, den Betrag von
500 Mark, oder, wenn sie verheiratet sind und mit dem Ehegatten
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