lassen:
einen gemeinschaftlichen Haushalt haben oder wenn sie unterhalts-
berechtigten Personen angemessenen Unterhalt gewähren, den Betrag
von 750 Mark nicht übersteigt.
Die außerhalb des Fürstentums wohnenden Besigzer hierländischer
Grundstücke und Gewerbeanlagen, deren Jahreseinkommen aus diesen
Grundstücken und Gewerbeanlagen 50 Mark nicht übersteigt, haben
dieses Einkommen nach dem für die unterste Klasse bestinunten Satze
zu besteuern, sofern im umgekehrten Falle in dem Staat, dem die
betreffenden Steuerpflichtigen angehören, für solches Einkommen gleich-
falls eine Stener entrichtet wird.
Als Einkommen gilt das nach den §§ 6—17 dieses Gesetzes
steuerbare Einkommen.
. Personen, welche an dem Feldzuge 1870/71 oder an den von deutschen
Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen
haben, sofern ihr Einkommen 900 M. nicht übersteigt. Beträgt ihr
Einkommen mehr als 900 M. und nicht mehr als 1500 M. so wird
ihre Jahreseinkommensteuer nur zur Hälfte erhoben.
. Inländische Kirchen, Pfarreien und Schulen sowie die ausschließlich
kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensionszwecken
dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen.
Die auf Gegenseitigkeit bernhenden Versicherungsanstalten sowie die
Feuerversicherungsgesellschaften, solange sie verpflichtet sind, die nach
dem Gesetze vom 23. Dezember 1882 geordnete Abgabe zu entrichten.
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II. Hleuerbares Einkommen.
A. Allgemeine Grundsätze.
86.
Bei der Verechnung des stenerbaren Einkommens sind außer Betracht zu
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. Einkünfte, welche nach reichsrechtlichen Vorschriflten nicht steuerbar sind
oder nur in einem anderen deutschen Bundesstaat besteuert werden dürfen;
Das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen-
standes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen
aller Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine;
Die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde sowie die auf
Grund des Art. 1 al. 3 des Reichsgeseyes vom 22. Mai 1895 ge-
währten Veteranenbeihilfen;
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