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4. Die Zinsen der den Betrag von 600 M. insgesamt nicht übersteigenden
Kapitaleinlagen, welche von physischen Personen bei den Sparkassen
des Fürstentums oder durch Regierungsbekanntmachung bezeichneten
auswärtigen Sparkassen angelegt sind.
*ie
Als Einkommen belten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen
in Geld und Geldeswert aus
1. Kapitalvermägen
2. Hruvermögen, Pachtungen und Mieten einschließlich des Mietwerts
der Wohnung im eigenen Hause;
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues;
4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische
Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht
schon unter Nr. 1—3 begriffen sind.
88.
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinnen,
Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder nicht zu Spekulationszwecken
unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht
als steuerbares Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und
kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht,
als die Erträge des letteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.
60.
I. Von dem Nohertrag der in § 7 bezeichneten Einkommensquellen sind die
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags (Werbungs-
kosten) in Abzug zu bringen.
Als Werbungskosten gelten auch:
1. die an den Staat zu entrichtenden Landrenten;
2. solche indirekte öffentliche Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten
zu rechnen sind;
3. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,
Maschinen, sowie des sonstigen toten Invenlars, sofern die Kosten der
Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;
4. die Beiträge für Versicherung von Sachen und Rechten sowie gegen
Haftpflicht;
G. die gesehmäßigen Beiträge zu den Berufskammiern.
II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: