Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

76 
1. Die Zinsen von denjenigen Schulden, welche der Steuerpflichtige vor 
Beginn der Einschähung schriftlich unter Angabe des Namens und 
Wohnortes des Gläubigers, sowie des Zinsfußes und des Datums der 
Schuldurkunde speziell nachweist. 
Der Abzug anderer Schuldenzinsen ist unstatthaft; 
2. auf besonderen Privatrechtstiteln beruhende Renten und dauernde Lasten; 
3. die von den Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichten- 
den Beiträge für Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung 
und an Witwen-, Weisen= und Pensionskassen, und ** bie vertrags- 
mäßigen Beiträge bis zum Gesamtbetrag von 300 
4. Versicherungsprämien für Versicherungskapitalien bis z 10000 M., 
welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes= oder 
Lebensfall gezahlt werden, insoweit sie den Betrag von 300 M jähr- 
lich nicht übersteigen; 
5. die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen zur all- 
mählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitz haftenden Schuldkapitals 
zu entrichtenden Beträge, insoweit dieselben 1% des Kapitals und den 
Betrag von 300 M jährlich nicht übersteigen. 
Soweit die unter Ziffer 1, 2 und 5 aufgeführten Verbindlichkeiten 
wirtschaftlich in Beziehung zu Einnahmeguellen stehen, welche bei der 
Veranlagung außer Betracht zu lassen sind, sindet Abrechnung nicht 
statt. Erstreckt sich die Besteuerung nur auf das im §8 4 bezeichnete 
Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge unter Ziffer 3 überhaupt 
nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten (Ziffer 1 und 2) 
nur insoweit statthaft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich 
in Beziehung stehen. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer 
Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere anzunehmen, wenn die 
Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Be- 
bauung des Grundstücks ausgenommen ist. Die Eintragung im Grund- 
buch ist nicht entscheidend. 
III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: 
1. Direkte Steuern; 
2. Verwendungen zur Verbesserung und Vernehrung des Vermögens, zu 
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen vorbe- 
hältlich der Auenahne unter II, 5; 
3. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum 
Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle 
Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für 
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehmg, ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.