Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

8 11. 
Dem Einkommen eines nach § 2 Steuerpflichtigen wird das im Fürstentum 
steuerbare Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Jedoch ist das aus Arbeits- 
verdienst der Ehefrau stammende Einkommen um die Hälfte, aber höchstens um 
300 Mk, zu kürzen und nur mit dem verbleibenden Rest dem Einkommen des Ehe- 
mannes hinzuzurechnen. 
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd vom Ehe- 
manne getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach 8§ 4 begründet ist. 
B. Besondere Vorschriften. 
a) Einkommen aus Kapitalvermögen. 
812. 
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Dividenden, Renten 
und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht 
bei Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuer- 
baren Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (88 13, 
14) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind. 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen insbesondere: 
#a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen 
sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen; 
b) Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (6 335 
dea Handelsgeseybuches), Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften 
und die Gewinnanteile der Kommanditisten bei den Kommandit- 
gelellckaften auf Aktien; 
Wc) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalsorderungen, bei denen 
ein höheres als das arsprũnglich hewährte Kapital zurückgewährt 
wird, einbegriffen sind 
4) vereinnahmte Oewinne aus der zu Spekulationszwecken unter- 
nommenen Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen, Renten 
usw. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
b) Einkommen aus Grundvermögen. 
8 13. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher Grund- 
stücke, welche dem Stenerpflichtigen eigentümlich gehören oder aus denen ihm infolge 
von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufließt.
	        
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