Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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es aber an einem solchen, nach einem dreijährigen Durchschnitt anzunehmen. 
Bei in einem öffentlichen Dienst stehenden Personen bleiben die für Be- 
streitung des Dienstaufwands bestimmungsgemäß gewährten Bezüge außer 
Berechnung. Ebenso sind außer Ansatz zu lassen die aus öffentlichen Kassen ge- 
währten Tagegelder und Reisekosten, welche als Eutschädigungen für die mit Er- 
füllung staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen gewährt werden. 
Bei den in privaten Dienstverhälimissen stehenden Personen bleiben die 
Entschädigungen, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung des beruf- 
lichen Aufwands gewährt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den regel- 
mäßigen wirklichen Aufwand nicht übersteigt. 
Denjenigen Steuerpflichtigen, auf welche bis zum Inkrafttreien dieses Ge- 
setbes der § 11 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 4. Januar 1893 An- 
wendung findet, werden von den Besoldungen und Pensionen aus öffentlichen Kassen 
bei der Veranlagung fünfzehn Prozent abgezogen. Der Abzug kommt mit dem 
Zeilpunkt in Wegfall, in dem sie in eine um mindestens fünf Prozent höher 
besoldete Stelle übergehen oder in dem eine Erhöhung ihres Diensteinkommens 
durch Erhöhung des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Stelle bestimmten 
Gehalts oder der Pension um mindestens fünf Prozent eintritt. 
Im übrigen findet ein Abzug für Besoldungen und Pensionen aus öffent- 
lichen Kassen nicht mehr statt. 
e) Einkommen der nichtphysischen Personen. 
§ 16. 
1. Als steuerbares Einkommen der Gemeinden gilt der von ihnen aus 
kommunalen Anstalten und Unternehmungen der in § 3 Ziffer 1 bezeichneten Art 
erzielte, unter sinngemäßer Anwendung des § 14 zu berechnende Geschäftsgewinn 
nach Abzug von 4 Prozent des in den betreffenden Anstalten und Unternehmungen 
angelegten Kapitals. Soweit das Kapital nicht von der betreffenden Gemeinde 
vorgeschossen, sondern von dritten Personen erborgt ist, sind die an diese zu 
zahlenden Zinsen in Abzug zu bringen. 
2. Für die Besteuerung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung sowie der Konsumwereine, sind die Ueberschüsse 
maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher 
neunung, unter die Mitglieder verteilt oder zur Tilgung der Schulden oder des 
Grundkapitals zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur Bildung von 
Reservefonds verwendet werden 
Beie Kommanditgesellchasten auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueberschüsse, 
welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundlapital
	        
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